Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Gläubiger (Auftragnehmer, Verkäufer) die Leistung vertragsmäßig erfüllt hat und ein Schuldner (Auftraggeber, Käufer) den vorgesehenen Zahlungstermin (gesetzlich oder vertraglich) nicht einhält.
Wenn der Schuldner in Verzug gerät – wenn er also trotz Fälligkeit nicht zahlt – so darf der Gläubiger ab Tag der Fälligkeit Verzugszinsen einfordern. Wenn keine vertraglich festgelegte Höhe für Verzugszinsen vereinbart wurde, so gelten die gesetzlich defininierten Verzugszinsen aus vereinbart.
Höhe der Verzugszinsen
Überblick
Schuldner | Verzug | Verzinsung | Gesetz |
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Unternehmer | Verzug verschuldet (subjektiv) | 9,2 % über Basiszins | § 456 UGB |
Unternehmer | Verzug nicht verschuldet (objektiv) | 4 % (ohne Basiszins) | § 1000 ABGB |
Verbraucher | Verschulden nicht relevant | 4 % (ohne Basiszins) | § 1000 ABGB |
Verzugszinsen für Verbraucher
Für Verbrauchergeschäfte (Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern) und für Geschäfte zwischen Privaten gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4 Prozent pro Jahr.
Verzugszinsen für Unternehmer
Für Geschäfte zwischen Unternehmern (dazu gehören auch Geschäfte zwischen Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz.
Siehe auch
- Zinsen
- Basiszinssatz