Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof Abkürzung ”VfGH” ist ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Er ist als einzige in Österreich zur Ausübung der Verfassungsgerichtsbarkeit berufene Institution eine der wichtigsten Einrichtungen im Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung.

Die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes werden im Bundes-Verfassungsgesetz B-VG abschließend geregelt, die Organisation und das Verfahren dagegen nur in ihren Grundzügen. Nähere Regelungen enthalten das VfGG und eine vom Verfassungsgerichtshof auf seiner Grundlage erlassene Geschäftsordnung.

Der VfGH gilt als ältestes, speziell für die Normenkontrolle ermächtigtes, Verfassungsgericht der Welt (http://www.demokratiezentrum.org/fileadmin/media/pdf/oehlinger_kelsen.pdf Demokratiezentrum-Öhlinger).

Historische Entwicklung

Erste Republik

Der Verfassungsgerichtshof wurde mit dem von der Provisorischen Nationalversammlung beschlossenen Gesetz vom 25. Jänner 1919 über die Errichtung eines deutschösterreichischen Verfassungsgerichtshofes gegründet (http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?apm 0&aid sgb&datum 19190004&seite 00000078&zoom 2 StGBl. Nr. 48 / 1919 S. 78).

Der Gesetzesbeschluss erfolgte in der letzten Sitzung der Provisorischen Nationalversammlung vorder am 16. Februar 1919 abgehaltenen Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung. Der VfGH so die unter Juristen übliche Abkürzung übernahm zunächst jene Kompetenzen, die in der Monarchie das Reichsgericht wahrgenommen hatte, sowie wenig später auch die Kompetenzen des ehemaligen, in der Monarchie nie einberufenen Staatsgerichtshofes.

Mit dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 wurden seine Kompetenzen bedeutend erweitert, u. a. wurde er zur Normenkontrolle ermächtigt. Maßgeblich an diesen Reformen war der international anerkannte Rechtsgelehrte Hans Kelsen beteiligt, der 1919–1930 als parteiloser Experte selbst zum Verfassungsrichter berufen wurde.

In der Verfassungsnovelle 1929 wurde bestimmt, dass die Mitglieder des VfGH nicht mehr vom Parlament gewählt, sondern vom Bundespräsident|Bundespräsidenten ernannt werden: Präsident, Vizepräsident und sechs Mitglieder auf Vorschlag der Bundesregierung, je drei Mitglieder aus Dreiervorschlägen von Nationalrat bzw. Bundesrat (http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm 0&aid=bgb&datum 19300004&seite 00000025&zoom 2 Art. 147 B-VG, BGBl. Nr. 1 / 1930 S. 25).

Zweite Republik

Mit dem von der Provisorischen Staatsregierung Renner beschlossenen Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, kundgemacht am 20. Oktober 1945, wurde der Verfassungsgerichtshof wieder errichtet. Den ersten VfGH-Präsidenten der Zweiten Republik hatte laut Verfassungsgerichtshofgesetz 1945 der Politische Kabinettsrat, bestehend aus Karl Renner, Adolf Schärf, Leopold Figl und Johann Koplenig, zu ernennen.

Man entschied sich für Ernst Durig, den letzten VfGH-Präsidenten der Ersten Republik; Ludwig Adamovich senior, vor 1934 ebenfalls bereits Verfassungsrichter, wurde zum Vizepräsidenten ernannt. Nach der ersten Nationalratswahl nach dem Krieg, die am 25. November 1945 stattfand, wurden die Richter, nunmehr vom gewählten Bundespräsidenten auf Vorschlag gewählter Mandatare, 1946 neu bestellt.

Am 3. Oktober 1946 konstituierte sich der VfGH unter Adamovich sen. als Präsident. Von 1946 bis zum Sommer 2012 hatte der VfGH seinen Sitz in der ehemaligen Böhmischen Hofkanzlei im 1. Wiener Gemeindebezirk, Eingang vom Judenplatz, wo sich auch der Verwaltungsgerichtshof befindet. Am 20. August 2012 wurde der wegen Platzmangels übersiedelte Gerichtsbetrieb im bis 1921 errichteten ehemaligen Bankgebäude Freyung 8 offizielle Adresse, ebenfalls im 1. Bezirk, aufgenommen; das Haus ist seit Anfang der 1990er Jahre als Sitz des Bank Austria Kunstforums bekannt. Der Eingang zum VfGH befindet sich in der Renngasse 2.

Organisation

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sowie zwölf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern. Mitglied oder Ersatzmitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nur werden, wer das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und mindestens zehn Jahre einen einschlägigen Beruf z. B. Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Universitätsprofessor ausgeübt hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bundespräsident Bundespräsidenten, wobei dieser an die Vorschläge bestimmter anderer Staatsorgane gebunden ist:

  • Der Präsident, der Vizepräsident, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder werden von der Bundesregierung vorgeschlagen.
  • Drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Nationalrat vorgeschlagen.
  • Drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied werden vom Bundesrat vorgeschlagen.

Bestimmte politische Staatsfunktionen schließen eine Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof aus Grundsatz der Inkompatibilität. Anders als die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes keine Berufsrichter, sondern üben ihre Funktion als “Nebenamt” aus, sind dabei aber an keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder erhalten für die Ausübung ihrer Funktion monatliche Bezüge. Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie ihr 70. Lebensjahr vollendet haben. Im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht entscheidet der Verfassungsgerichtshof immer im Plenum aller 14 Mitglieder wobei in der Praxis allerdings nur selten alle Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden also des Präsidenten oder Vizepräsidenten und mindestens acht stimmführender Mitglieder erforderlich, in bestimmten Fällen (sogenannter „Kleiner Senat“ genügt auch die Anwesenheit von vier stimmführenden Mitgliedern. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, wobei der Vorsitzende grundsätzlich nicht mitstimmt; dieser gibt seine Stimme nur bei Stimmengleichheit ab und gibt dadurch den Ausschlag sogenanntes Dirimierungsrecht. Die Angelegenheiten der Justizverwaltung des Verfassungsgerichtshofes werden vom Präsidenten besorgt.

Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Stand: November 2012

  • Präsident: Gerhart Holzinger, seit 2008
  • Vizepräsidentin: Brigitte Bierlein, seit 2003
  • Mitglieder:
    • Eleonore Berchtold-Ostermann, seit 1997, nominiert vom Bundesrat
    • Rudolf Müller, seit 1998, nominiert vom Nationalrat
    • Claudia Kahr, seit 1999, nominiert von der Bundesregierung
    • Hans Georg Ruppe, seit 1999, nominiert vom Nationalrat, bis 31. Dezember 2012 Altersgrenze
    • Christoph Grabenwarter, seit 2005, nominiert von der Bundesregierung
    • Helmut Hörtenhuber, seit 2008, nominiert von der Bundesregierung
    • Sieglinde Gahleitner, seit 2010, nominiert vom Bundesrat
    • Johannes Schnizer, seit 2010, nominiert von der Bundesregierung
    • Michael Holoubek, seit 2011, nominiert vom Nationalrat
    • Georg Lienbacher, seit 2011, nominiert von der Bundesregierung
    • Christoph Herbst, seit 2011, nominiert vom Bundesrat
    • Ingrid Siess-Scherz, seit 2012, nominiert von der Bundesregierung
  • Ersatzmitglieder:
    • Gabriele Kucsko-Stadlmayer, seit 1995, nominiert vom Nationalrat
    • Lilian Hofmeister, seit 1998, nominiert vom Nationalrat
    • Robert Schick, seit 1999, nominiert vom Nationalrat
    • Irmgard Griss, seit 2008, nominiert vom Bundesrat
    • Nikolaus Bachler, seit 2009, nominiert der Bundesregierung
    • Barbara Leitl-Staudinger, seit 2011, nominiert von der Bundesregierung

Ehemalige Präsidenten

:1919–1930: Paul Vittorelli :1930–1934: Ernst Durig 1934–1938 Präsident des Bundesgerichtshof Österreich BGH :1945–1946: Ernst Durig :1946–1955: Ludwig Adamovich sen. :1956–1957: Gustav Zigeuner :1958–1977: Walter Antoniolli :1977–1983: Erwin Melichar :1984–2002: Ludwig Adamovich jun. :2003–2008: Karl Korinek

Kompetenzen

Dem Verfassungsgerichtshof kommen im Einzelnen folgende Kompetenzen zu:

Normenkontrolle

Die Normenkontrolle oder Verfassungsgerichtsbarkeit geht auf das Konzept des Stufenbaus der Rechtsordnung zurück und umfasst:

  • Gesetzesprüfung Art. 140 B-VG Es wird die Vereinbarkeit der Bundesgesetze mit der Bundesverfassung und die Vereinbarkeit der Landesgesetze mit Bundes- und Landesverfassung geprüft.
  • Verordnungsprüfung Art. 139 B-VG Es wird die Vereinbarkeit der Verordnungen mit den Gesetzen und der Verfassung geprüft.
  • Staatsvertragsprüfung Art. 140a B-VG
  • Wiederverlautbarungsprüfung Art. 139a B-VG Hier wird geprüft, ob der wiederverlautbarte Gesetzestext dem ursprünglichen Gesetzestext entspricht.
  • Gliedstaatsvertragsprüfung sowie Streitigkeiten aus solchen Verträgen Art. 138a B-VG

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Vereinbarkeit der jeweils genannten Rechtsvorschriften anhand der im Stufenbau höher stehenden Rechtsvorschriften zum Beispiel eines Bundesgesetzes mit der Bundesverfassung. Stellt er die fest, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, dann hebt er das Gesetz oder die betroffenen Teile auf. Dabei kommt es immer wieder vor, dass der Verfassungsgerichtshof auch nur einzelne Satzteile oder Worte aufhebt. Wenn der Verfassungsgerichtshof frühere geltende gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft setzt oder nicht wieder in Kraft setzen kann, kann dadurch eine Gesetzeslücke entstehen, weil die Einfügung von neuen Bestimmungen in den Gesetzestext oder die Schaffung von Ersatzregelungen dem Verfassungsgerichtshof nicht zusteht. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Damit für eine Neuregelung durch den Gesetzgeber die notwendige Zeit zur Verfügung steht, kann der Verfassungsgerichtshof den Zeitpunkt bestimmen, an dem die Aufhebung in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich niemand mehr auf die (bereits festgestellte Verfassungswidrigkeit des aufgehobenen, aber noch weiter geltenden, Gesetzes berufen.

Wahlgerichtsbarkeit

Gemäß Art. 141  B-VG in Verbindung mit §§ 67 bis 71a VerfassungsgerichtshofG entscheidet der VfGH über die Anfechtung bestimmter Wahlen wegen deren behaupteter Rechtswidrigkeit. Der VfGH hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn

  • die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und
  • auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Die Anfechtung muss sich auf die Behauptung der ”Rechtswidrigkeit” der Wahl gründen. Der Begriff der Rechtswidrigkeit umfasst:
  • gesetzwidrige Handlungen und Entscheidungen der Wahlbehörde zB das Fehlen einer Wahlzelle. Die Bestimmungen der Wahlordnungen zB derNRWO sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen; die Wahlbehörden sind durch die Formalvorschriften streng gebunden. Auf diese Weise kann somit eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen geltend gemacht werden.
  • Rechtswidrigkeiten der von den Behörden angewendeten Rechtsgrundlagen. Folgende Wahlen können angefochten werden Art 141 Abs 1 B-VG:
  • Wahl des Bundespräsidenten,
  • Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern Nationalrat, Bundesrat, Landtage, Gemeinderäte, Bezirksvertretungen in Wien,
  • Wahlen zum Europäischen Parlament,
  • Wahlen zu den satzungsgebenden Organen Vertretungskörpern der gesetzlichen beruflichen Vertretungen,
  • Wahlen in die Landesregierung,
  • Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde Bürgermeister, Gemeindevorstand, Bezirksvorsteher, nicht aber Vorsitzender der Bezirksvertretung in Wien.

Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit

In Ausübung der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit Art. 144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid

  • in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder
  • wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung,
  • einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes Staatsvertrag,
  • eines verfassungswidrigen Gesetzes,
  • eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Wenn gegen einen Bescheid sowohl vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde geführt wird Parallelbeschwerde, so entscheidet zuerst der Verfassungsgerichtshof. Hebt dieser den Bescheid nicht auf, so hat er gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Prüfung abzutreten. Eine Sonderform der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit sieht Art. 144a B-VG vor: In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes fallen, entscheidet der Verfassungsgerichtshof nicht über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörde, sondern über Beschwerden gegen Bescheide des Asylgerichtshofes. Die im Jahr 2012 beschlossene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, die generell eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit etabiliert, sieht die Anwendung des Modells des Art. 144a B-VG ab 1. Jänner 2014 auch gegenüber den Verwaltungsgerichten erster Instanz vor: neben der Möglichkeit, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof einzulegen, kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erster Instanz auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Möglichkeit der Parallelbeschwerde und der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof besteht auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Die Bescheide der Verwaltungsbehörden selbst wären jedoch nicht mehr unmittelbar vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbar. Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht kein der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit entsprechendes Rechtsmittel.

Kompetenzgerichtsbarkeit und Kompetenzfeststellungen

  • Entscheidung von Kompetenzkonflikten in der Vollziehung und zwar zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, zwischen den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit und zwischen Bund und Ländern Art. 138 B-VG Abs. 1
  • Entscheidung, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt Art. 138 B-VG Abs. 2
  • Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder einer dem Rechnungshof gleichartigen Einrichtung eines Landes regeln Art. 126a B-VG und Art. 127c B-VG
  • Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwalts regeln Art. 148f B-VG und Art. 148i B-VG.

Sonstige Kompetenzen

  • Kausalgerichtsbarkeit Art. 137 B-VG Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Gebietskörperschaften, wenn dafür nicht die Kompetenz der ordentlichen Gerichte z. B. Amtshaftung oder zivilrechtliche Ansprüche oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist.
  • Staatsgerichtsbarkeit Art. 142 B-VG und Art. 143 B-VG Im Rahmen dieser Kompetenz entscheidet der VfGH über die Anklage von obersten Organen des Bundes oder der Länder wegen Verletzung der Bundesverfassung. Die Möglichen Sanktionen reichen von einer Ermahnung bis hin zur Amtsenthebung und dem zeitlich befristeten Entzug der politischen Rechte. Wird durch die Verletzung der Bundesverfassung auch ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt, dann hat der VfGH auch über die strafrechtliche Verurteilung zu entscheiden.
  • Völkerrechtsgerichtsbarkeit diese in Art. 145 B-VG projektierte Kompetenz kann mangels entsprechendem Ausführungsgesetz nicht ausgeübt werden

Verfahren

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist im VfGG und in der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes näher geregelt. Subsidiär ersatzweise kommt die Zivilprozessordnung ZPO zur Anwendung.

Erkenntnisse

Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes von 1919 bis 1979 sind auf einem Internetportal der Österreichischen Nationalbibliothek mit dem Namen (http://alex.onb.ac.at/vgh.htm) ALEX archiviert. Die Erkenntnisse seit 1980 sind im [http://www.ris.bka.gv.at/Vfgh Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes zu finden.

Literatur

  • Gerhart Holzinger/Martin Hiesel Hrsg: Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Bestimmungen des B-VG und anderer Bundesverfassungsgesetze über den VfGH, das VfGG und die Geschäftsordnung des VfGH. 3., völlig überarb. Aufl., Manz, Wien 2009, ISBN 978-3-214-01081-2 Manz Große Ausgabe der Österreichischen Gesetze 1a
  • Kurt Heller: Der Verfassungsgerichtshof. Die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Österreich von den Anfängen bis zur Gegenwart. Verlag Österreich: Wien 2010, ISBN 978-3-7046-5495-3.

 Weblinks

  • http://www.vfgh.gv.at Website des Verfassungsgerichtshofes
  • http://www.bka.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID 4778&Alias BKA Website des österreichischen Bundeskanzleramtes
  • http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid vfb&datum 0001&pos 1&size 45 Sammlung der Erkenntnisse des österreichischen Verfassungsgerichtshofes – Digitalisate von 1919 bis 1979 bei  ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
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