Vi vel clam vel precario

„Vi vel clam vel precario“ ist ein juristischer Ausdruck, der seinen Ursprung im römischen Recht hat und sich grundsätzlich auf den Ersitzungsausschluss bezieht, das bedeutet, auf bestimmte Umstände, unter denen das Ersitzen (Erwerb von Eigentum durch ununterbrochene Ausübung eines Besitzes über einen bestimmten Zeitraum hinaus) nicht möglich ist. Im österreichischen Recht ist diese Terminologie nicht direkt verwendet oder im Wortlaut zu finden. Jedoch gibt es ähnliche Konzepte, die im Allgemeinen Zivilrecht in Bezug auf den Ersitzungstatbestand von Bedeutung sind.

In Österreich ist das Ersitzen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Konkret sind die Bestimmungen der §§ 1453 ff. ABGB relevant. Der wesentliche Punkt der Ersitzung ist, dass jemand, der den Besitz einer Sache aufgrund eines Titels, der zum Erwerb geeignet ist, über einen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochen in gutem Glauben ausübt, das Eigentum an dieser Sache erwerben kann. Der Ersitzungszeitraum beträgt in der Regel dreißig Jahre, kann aber verkürzt werden, etwa bei beweglichen Sachen auf drei Jahre, wenn der Erwerbstitel und der gute Glaube nachgewiesen werden können (§ 1466 ABGB).

Der Begriff „Vi vel clam vel precario“ spielt indirekt auf Situationen an, die den guten Glauben oder die Redlichkeit des Besitzes beeinträchtigen könnten. Dabei handelt es sich um:

1. **“Vi“ (durch Gewalt):** Besitz, der durch Gewalt erlangt wurde, kann typischerweise nicht Grundlage einer Ersitzung sein. Gewalt bedeutet hier nicht nur physische Kraft, sondern auch das Ausnutzen von Zwangslage oder Drucksituationen.

2. **“Clam“ (heimlich):** Besitz, der heimlich erlangt wird, untergräbt ebenso die Voraussetzungen für eine Ersitzung. Heimlichkeit bedeutet, dass die Besitznahme oder die Besitzausübung unerkannt oder im Verborgenen erfolgte und damit gegen das Prinzip der Redlichkeit verstößt.

3. **“Precario“ (auf Bittleihe):** Dies bezieht sich auf Besitz, der auf Widerruf (Bittleihe) gewährt wurde. Solcher Besitz stützt sich auf eine jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit durch den Eigentümer und kann somit nicht in Ersitzung übergehen, da eine dauerhafte Rechteausübung für solche Umstände von vornherein ausgeschlossen ist.

Dem österreichischen Ersitzungsrecht liegt implizit die Annahme zugrunde, dass Besitz redlich und offensichtlich erfolgen muss, sowie über einen legitimen Zeitraum andauern sollte, um zur Eigentumsübertragung durch Ersitzung zu führen. So ist klargestellt, dass jede Form von unerlaubter, heimlicher oder bitthafter Besitzübernahme die Ersitzung vereiteln würde, auch wenn diese Grundsätze nicht explizit unter der römischrechtlichen Terminologie im Gesetz angeführt sind.

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