Im österreichischen Recht gibt es keinen spezifischen rechtlichen Begriff „Vielvölkerstaat“, wie er gelegentlich in einem historischen oder soziopolitischen Kontext verwendet wird. Der Begriff hat vielmehr eine historische und soziologische Bedeutung, die sich auf Staaten bezieht, in denen mehrere ethnische Gruppen oder Völker zusammenleben.
Historisch gesehen wird der Begriff oft im Zusammenhang mit der Habsburgermonarchie verwendet, die bis zum Ende des Ersten Weltkriegs ein Vielvölkerreich war, in dem zahlreiche ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Sprachen und Kulturen lebten.
In der heutigen Republik Österreich ist die Thematik von ethnischer und kultureller Vielfalt eher im Kontext von Minderheitenrechten und Integration relevant. Österreich erkennt nationale Minderheiten und deren Rechte an, was im Staatsvertrag von 1955 und in den Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung geregelt ist.
Gemäß Artikel 8 der Bundesverfassung sind die Rechte von nationalen Minderheiten geschützt. Dazu zählen die burgenländischen Kroaten, Slowenen, Ungarn, tschechische und slowakische Volksgruppen und Roma. Die relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Volksgruppengesetz festgelegt, welches die Anerkennung und Förderung dieser Volksgruppen regelt. Es beinhaltet beispielsweise Bestimmungen zu Sprachrechten, Kulturförderung und dem Bildungswesen, wo Minderheitensprachen eine Rolle spielen.
Ein weiterer rechtlicher Rahmen ist der Staatsvertrag von Wien 1955, Artikel 7, der spezifische Rechte für die slowenische und kroatische Minderheit in Österreich festlegt, einschließlich des Rechts auf muttersprachlichen Unterricht und die Verwendung der Minderheitensprache in bestimmten Amtsgeschäften.
Zusammengefasst, während der Begriff „Vielvölkerstaat“ selbst kein definierter rechtlicher Begriff im österreichischen Recht ist, gibt es doch eine rechtliche Anerkennung und Schutz von ethnischen Minderheiten und ihren Rechten, die auf die kulturelle Vielfalt des Landes Bezug nehmen.