Die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Verwirklichung des Gleichheitssatz Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Die Regelungen gelten für die Mitgliedstaaten der Europäische Union Europäischen Union.
Besondere Bedeutung hat die Richtlinie durch die Entscheidung des Europäischer Gerichtshof EuGH vom 1. März 2011 AZ: C-236/09 erlangt, wonach für alle neu abzuschließenden Versicherungsverträge ab dem 21. Dezember 2012 die Kalkulationsbasis auf Unisex-Tarifen zu beruhen hat. Hierdurch wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Der EuGH nahm dabei auf die Richtlinie Bezug und löste die vakant gewordene Rechtssituation, die es ab 2004 noch erlaubte, für eine Übergangszeit von zunächst fünf Jahren eine Abweichung vom Unisex-Tarif in der nationalen Gesetzgebung zu ermöglichen, wenn das Geschlecht auf Basis von relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten ein bestimmender Faktor ist. http://www.kostenlose-urteile.de/EuGH_C-23609_EuGH-Geschlechtsspezifische-Praemien-und-Leistungen-in-Versicherungsvertraegen-diskriminierend.news11209.htm Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 1. März 2011 – C-236/09 – EuGH: Geschlechtsspezifische Prämien und Leistungen in Versicherungsverträgen diskriminierend
Ziele und Umsetzung
Durch die Richtlinie soll ein Rahmen mit Mindestanforderungen für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer un-mittelbarer Diskriminierungen auch Belästigungen geschaffen werden beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten. Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Transaktionen in öffentlichen oder privaten Bereichen stattfinden, wobei das Privatleben als familienrechtlicher Bereich außen vor bleibt.
Insbesondere gilt, dass der „Faktor Geschlecht“ bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt. Auch Kosten im Zusammenhang allein Frauen betreffender Ereignisse mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen. Ab dem 21. Dezember 2012 ist dies durch den europäischen Richterspruch endgültig verbindlich. http://www.zeit.de/wirtschaft/2011-03/versicherungen-urteil-unisex-diskriminierung Europäischer Gerichtshof Versicherungen müssen Unisex-Tarife anbieten auf Zeit-online.de abgerufen am 23. August 2012
Rechtsschutz
Die Mitgliedsstaaten richten Stellen ein, die mit der Förderung der Gleichbehandlung befasst sind. Der Einhaltung der Richtlinie steht zudem der Gerichts- und/oder Verwaltungsweg offen. Daneben sind Schlichtungsverfahren vorgesehen auch nach Erledigung einer Diskriminierungssache. Geregelt werden Ausgleichs- oder Ersatzpflichten. Mittels Viktimisierung soll ein ungestörter Verfahrensablauf gewährleistet werden im Falle einer Beschwerde oder anderweitigen Rechtsdurchsetzung.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:373:0037:0043:DE:PDF L 373/37 Amtsblatt der Europäischen Union – RICHTLINIE 2004/113/EG DES RATES vom 13. Dezember 2004
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2004/113/EG 18.12.2014
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.