Der Begriff „Vinkulationskauf“ ist primär im deutschen Recht bekannt, findet jedoch im österreichischen Recht keine spezielle Entsprechung oder Kodifizierung unter dieser Bezeichnung. Im Allgemeinen bezieht sich der Begriff „Vinkulation“ auf die Beschränkung der Übertragbarkeit von Rechten, insbesondere von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten in Gesellschaften. In Österreich wird dieser Aspekt jedoch anders geregelt und bezeichnet.
In einem österreichischen Kontext könnte man dennoch auf ähnliche Konzepte eingehen, die mit der Übertragbarkeit von Rechten oder Anteilen zusammenhängen. Ein wesentliches Beispiel betrifft Gesellschaftsanteile in Kapitalgesellschaften, besonders in der GmbH. Hier kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, dass die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der anderen Gesellschafter gebunden ist (§ 76 GmbHG). Diese Art der Regelung zielt darauf ab, unerwünschte Änderungen im Gesellschafterkreis zu verhindern und die Kontrolle über die Zusammensetzung der Gesellschaft zu behalten.
Im Immobilientransferbereich ist es in Österreich ebenfalls möglich, vertragliche Einschränkungen vorzugeben, etwa durch Belastungs- und Veräußerungsverbote, die im Grundbuch eingetragen werden können. Diese dienen dazu, bestimmte Transaktionen zu beschränken oder von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der direkte Begriff „Vinkulationskauf“ im österreichischen Recht nicht vorkommt, es jedoch durchaus Mechanismen gibt, um die Übertragbarkeit von Rechten und Anteilen vertraglich zu beschränken. Solche Vereinbarungen sind jedoch stets im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen der Vertragsfreiheit und des Eigentumsrechts zu sehen.