Im österreichischen Recht ist der Begriff „Viritim“ nicht gebräuchlich und kommt in den gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Vielmehr ist dieser Begriff im deutschen Recht gebräuchlich, insbesondere im Zusammenhang mit der viritim-Proklamation, die sich auf das Prinzip der Einzelverlautbarung bezieht.
Da der Begriff „Viritim“ im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung hat, könnte eine alternative Erklärung über ein Konzept erfolgen, das gewisse Parallelen aufweist: die individuelle Stimmabgabe oder das unmittelbare Vorgehen einzelner Personen innerhalb eines Entscheidungsprozesses. Ein Beispiel hierfür ist das Prinzip der persönlichen Stimmabgabe in der österreichischen Demokratie, wie es in der Bundesverfassung und anderen relevanten Regelungen festgelegt ist. Hier spielt das persönliche Recht jedes Bürgers eine Rolle, etwa in Wahlprozessen, gemäß den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).
Wahlen finden in Österreich nach den Grundsätzen des allgemeinen, gleichen, freien, geheimen und persönlichen Wahlrechts statt. Dies bedeutet, dass jede Stimme eines Bürgers individuell abgegeben wird und zählt, ohne dass sie an ein Mandat oder eine Anweisung gebunden ist. Diese persönliche Stimmabgabe könnte in einem weit gefassten Verständnis mit dem viritim-Prinzip des Einzelhandelns in Verbindung gebracht werden.
In Gremien wie dem Nationalrat oder im Rahmen der direkten Demokratie sind solche Prinzipien der individuellen Mitwirkung ebenfalls von Bedeutung. Der Landtag oder Gemeinderat funktioniert auf Basis individueller Stimmen seiner Mitglieder, die unabhängig ihre Entscheidungen treffen müssen.
Obwohl der Ausdruck „viritim“ als solcher seine Wurzeln nicht im österreichischen Rechtssystem hat, ist das Prinzip der individuellen und direkten Teilnahme und Einflussnahme im österreichischen Kontext anderweitig durch die erwähnten demokratischen Prozesse manifestiert.