Der Begriff „Vitium artis“ wird im österreichischen Recht in diesem genauen Wortlaut nicht explizit verwendet. Dennoch gibt es im österreichischen Recht Regelungen, die sich mit ähnlichen Sachverhalten befassen, insbesondere in Bezug auf Werkverträge und Gewährleistungspflichten.
In Österreich fällt ein „Vitium artis“, also ein „Fehler in der Kunst“ oder ein Mangel, typischerweise in den Bereich des Werkvertragsrechts. Gemäß § 1165 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) ist der Werkunternehmer verpflichtet, ein Werk fertigzustellen, das den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dazu gehört auch, dass das Werk frei von Mängeln ist, die seine Tauglichkeit beeinträchtigen könnten.
Sollte ein Werk Mängel aufweisen, spielen die Gewährleistungsbestimmungen gemäß den §§ 922 ff. ABGB eine wesentliche Rolle. Diese Bestimmungen gewähren dem Besteller (also dem Vertragspartner des Werkunternehmers) Ansprüche, wenn das erbrachte Werk mangelhaft ist. Der Auftraggeber kann zunächst die Verbesserung des Werkes oder die Herstellung eines mangelfreien Werkes verlangen. Falls diese Möglichkeiten nicht zumutbar oder erfolglos sind, kann der Besteller Preisminderung oder Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) fordern.
Darüber hinaus ist bei der Beurteilung eines „Vitium artis“ auch § 1299 ABGB relevant, der die Haftung eines Fachmanns für einen Sorgfaltsverstoß beschreibt. Wenn ein Fachmann bei der Erbringung seiner Leistungen die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und es somit zu einem Mangel kommt, kann dies Schadensersatzpflichten nach sich ziehen.
Des Weiteren spielt die Einhaltung von anerkannten Regeln der Technik eine Rolle. Wenn der Unternehmer diese nicht beachtet und dadurch ein Mangel bzw. ein „Vitium artis“ entsteht, ist dies ein bedeutsamer Faktor bei der Beurteilung seiner Sorgfalt und Haftung.
Zusammengefasst umfasst das österreichische Recht also eine Reihe von Bestimmungen, die sicherstellen, dass bei Werkverträgen die vertraglich geschuldete Qualität erreicht wird und Abweichungen – wie durch einen künstlerischen oder technischen Fehler – entsprechend geregelt sind, auch wenn der Begriff „Vitium artis“ selbst nicht explizit genannt wird.