Der Begriff „Völkerbund“ bezieht sich primär auf die internationale Organisation, die nach dem Ersten Weltkrieg gegründet wurde, um den internationalen Frieden und die Zusammenarbeit zu fördern. Der Völkerbund war ein Vorläufer der Vereinten Nationen und ist eher geschichtlich und völkerrechtlich zu betrachten. Im österreichischen Recht gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Paragraphen, die sich mit dem Völkerbund befassen, da dieser nicht mehr als aktive Organisation existiert und durch die Vereinten Nationen abgelöst wurde.
Im österreichischen Kontext ist der Völkerbund in erster Linie von historischer Bedeutung, besonders im Zusammenhang mit dem Vertrag von Saint-Germain von 1919, der Österreich nach dem Ersten Weltkrieg neue Grenzen festlegte und Teil des Völkerbundsystems werden ließ. Österreich wurde Mitglied des Völkerbunds und nahm an seinen Aktivitäten bis zur Auflösung des Bundes teil.
Sollte man jedoch allgemeiner über die völkerrechtlichen Verpflichtungen oder internationalen Organisationen im österreichischen Recht sprechen, wäre es sinnvoll, sich auf die Rolle Österreichs in den Vereinten Nationen sowie auf völkerrechtliche Verträge und Verpflichtungen zu beziehen, welche die internationale Zusammenarbeit und den Frieden fördern. Artikel dieser Art sind meist in der Bundesverfassung oder in internationalen Vertragswerken zu finden, die Österreich ratifiziert hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Völkerbund“ in Bezug auf das österreichische Recht nicht von aktiver Relevanz ist; die Bezugnahme darauf ist eher historisch und internationalrechtlich, nicht aber in spezifischen Paragraphen des österreichischen Rechts verankert.