Volenti non fit injuria

„Volenti non fit injuria“ ist ein lateinischer Rechtsgrundsatz, der allgemein bedeutet, dass einer Person, die sich freiwillig in eine riskante oder potenziell schädliche Situation begibt, kein Unrecht widerfährt. Im österreichischen Recht wird dieser Grundsatz unter dem Aspekt der Einwilligung und des Mitverschuldens betrachtet.

Im österreichischen Zivilrecht ist die Einwilligung eine wesentliche Komponente, die Einfluss auf die Haftung hat. Der rechtliche Gedanke dahinter ist, dass jemand, der in einen bestimmten Vorgang eingewilligt hat oder sich bewusst in eine gefährliche Situation begibt, keine Schadensersatzansprüche für resultierende Schäden geltend machen kann. Diese Prinzipien sind im Allgemeinen Teil des Schadenersatzrechts gemäß den Bestimmungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

Ein Beispiel dafür ist die Eigenverantwortlichkeit bei sportlichen Aktivitäten. Wenn jemand beispielsweise einen Risikosport ausübt, so nimmt er mögliche Verletzungen billigend in Kauf. Hier greift der Gedanke der Einwilligung, wodurch eine Haftung für typische Verletzungen des Sports in der Regel ausgeschlossen wird.

Ein weiterer relevanter Aspekt im österreichischen Recht ist das Mitverschulden, das in § 1304 ABGB geregelt ist. Hierbei wird berücksichtigt, dass der Geschädigte selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat oder sich einer offensichtlichen Gefahr ausgesetzt hat. Der Schadensersatzanspruch kann dadurch entweder vermindert oder gänzlich ausgeschlossen werden.

Des Weiteren wird im österreichischen Recht auch der Gedanke des rechtswidrigen Handelns relevant, das nur dann gegeben ist, wenn gegen gesetzliche Normen oder Schutzvorschriften verstoßen wird, außer der Betroffene hat auf den Schutz verzichtet. Dieser Verzicht kann explizit oder implizit durch das Verhalten erfolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Grundsatz „Volenti non fit injuria“ im österreichischen Recht durch die Konzepte der Einwilligung und des Mitverschuldens ausgestaltet wird. Es wird geprüft, inwieweit der Geschädigte bewusst ein Risiko akzeptiert hat und in welcher Form dies seine Ansprüche auf Schadensersatz beeinflusst. Dies erfordert stets eine sorgfältige Prüfung der Umstände des Einzelfalls.

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