Vollbeweis

Im österreichischen Rechtssystem ist der Begriff „Vollbeweis“ tatsächlich nicht explizit kodifiziert. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Begriff, der in der Rechtspraxis verwendet wird, um einen Beweis zu beschreiben, der die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung vollständig herbeiführt. Im Kontext des österreichischen Zivilprozesses bedeutet der Vollbeweis, dass eine Tatsache zur vollen Überzeugung des Richters bewiesen sein muss.

Das österreichische Beweisrecht ist grundsätzlich in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Wesentliche Bestimmungen hierzu finden sich in den Paragraphen, die die Beweislast und Beweiswürdigung betreffen. Gemäß § 266 ZPO trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen. Für die Freiheit der Beweiswürdigung kommt § 272 ZPO ins Spiel, der besagt, dass das Gericht frei ist, nach eigener Überzeugung zu beurteilen, ob eine behauptete Tatsache als bewiesen anzusehen ist oder nicht.

Die sogenannte „freie Beweiswürdigung“ ist ein wichtiges Prinzip im österreichischen Beweisrecht. Anders als in einigen anderen Rechtssystemen gibt es in Österreich keine festen Beweisregeln, die dem Gericht vorschreiben, wie bestimmte Beweise zu gewichten sind. Stattdessen hat das Gericht die Aufgabe, nach freiem Ermessen zu urteilen, welche Beweismittel es heranzieht und wie es diese bewertet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beweiswürdigung willkürlich erfolgen kann; sie muss nachvollziehbar und logisch sein.

In diesem Zusammenhang spielt der Unterschied zwischen einem „strikten Beweis“ und einem „Vollbeweis“ eine Rolle. Während der strikte Beweis oft als Synonym für die Erfüllung der gesetzlich geforderten Beweispflichten verstanden wird, zielt der Vollbeweis auf die subjektive Gewissheit des Richters ab. Tatsächlich hat der Richter oft einen Ermessensspielraum, wie intensiv er bestimmte Beweismittel prüfen muss, um seine Überzeugung zu formen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der „Vollbeweis“ im österreichischen Recht nicht explizit definiert ist, aber im Rahmen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung eine entscheidende Rolle spielt. Der Richter muss aufgrund der vorgebrachten Beweise davon überzeugt werden, dass die behauptete Tatsache zutrifft, um zu einem entsprechenden Urteil zu gelangen.

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