Mit Vollmacht bezeichnet man die rechtsgeschäftliche Macht einer Person zur Vertretung des Vollmachtgebers. Die Vollmachtserteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das auf einem Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter beruht sog. Grundgeschäft, z.B. einem Auftrag oder einem Arbeitsvertrag, sie ist aber unabhängig von diesem Vertrag Abstraktionsprinzip. Es liegen insoweit zwei Rechtsgeschäfte vor. Eine Form ist für die Vollmachtserteilung nicht vorgeschrieben, daher kann sie auch durch schlüssiges Handeln erteilt werden.
Bei der Vollmacht ist grundsätzlich zwischen dem Innenverhältnis, welches das rechtliche Dürfen, und dem Außenverhältnis, welches das rechtliche Können beschreibt, zu unterscheiden. Diese beiden Verhältnisse können deckungsgleich sein, können aber auch auseinander fallen. D.h. der Vertreter kann im Innenverhältnis stärker beschränkt sein als im Außenverhältnis. Das Innenverhältnis wird vom Grundgeschäft bestimmt, das Außenverhältnis von der Vollmachtserteilung.