Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Vollstreckungsbescheid“ nicht in derselben Form wie im deutschen Recht. Stattdessen wird im österreichischen Rechtssystem auf andere Arten der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen zurückgegriffen, insbesondere im Rahmen des Exekutionsverfahrens.
Das österreichische Exekutionsverfahren ist in der Exekutionsordnung (EO) geregelt. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Verfahrens ist der sogenannte „Exekutionstitel“, der die Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit einer Forderung darstellt. Ein Exekutionstitel kann beispielsweise ein rechtskräftiges Urteil, ein gerichtlicher Vergleich oder ein Notariatsakt mit vollstreckbarer Erklärung sein.
Gemäß § 1 EO ist die Exekution für Ansprüche zulässig, welche durch Vollstreckungstitel nachgewiesen sind. § 7 EO beschreibt, dass solche Titel immer eine Verpflichtung zu einer Leistung – sei es eine Geldleistung, eine Handlung oder eine Unterlassung – beinhalten müssen. Eine Forderung kann nur dann zwangsweise durchgesetzt werden, wenn ein gültiger Exekutionstitel vorliegt.
Ein Exekutionsantrag ist gemäß § 54 EO bei dem zuständigen Bezirksgericht einzubringen, welches dann prüft, ob alle Erfordernisse für die Zulässigkeit der Exekution vorliegen. Wichtig ist, dass der Exekutionstitel in der Regel durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im österreichischen Recht die Durchsetzung von Forderungen in erster Linie über das Exekutionsverfahren und nicht über einen separaten „Vollstreckungsbescheid“ erfolgt. Der entscheidende Ausgangspunkt für die Vollstreckung ist dabei stets der vorhandene Exekutionstitel, der das Vorliegen einer zu vollstreckenden Verpflichtung belegt.