Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Vollstreckungserinnerung“ nicht in derselben Weise wie im deutschen Recht. Stattdessen ist im österreichischen Exekutionsrecht der Begriff „Erinnerung“ als Rechtsbehelf bekannt, allerdings mit einem leicht abweichenden Einsatzbereich. In Österreich dient die „Erinnerung“ dazu, gerichtliche Entscheidungen, die im Vollstreckungsverfahren getroffen wurden, anzufechten, wenn sie nicht durch andere Rechtsmittel angefochten werden können. Sie ist nach § 39 der österreichischen Exekutionsordnung (EO) möglich.
Die „Erinnerung“ im österreichischen Exekutionsverfahren richtet sich insbesondere gegen Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts, die das Verfahren unmittelbar betreffen. Der Zweck dieses Rechtsbehelfs ist es, klar umrissene Verfahrensverstöße oder andere Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen, die im Zuge der Vollstreckung vorgefallen sein könnten. Die Anrufung des Gerichts in Form einer Erinnerung ermöglicht es den Beteiligten, etwaige Fehler zu berichtigen, ohne ein volles Rechtsmittelverfahren einleiten zu müssen.
Eine Erinnerung ist an das Gericht zu richten, das die fragliche Entscheidung erlassen hat und muss schriftlich eingebracht werden. Sie hat keinen suspensiven Effekt, was bedeutet, dass sie die Vollstreckung nicht aufschiebt, es sei denn, das Gericht ordnet in besonderen Fällen einen Aufschub an. Der Inhalt der Erinnerung sollte die Darstellung der konkreten Verfahrensfehler beinhalten und begründen, weshalb die Entscheidung als fehlerhaft angesehen wird.
Zusammengefasst bietet die „Erinnerung“ eine Möglichkeit für Parteien im Exekutionsverfahren, unkompliziert gegen formale Fehler oder Fehlentscheidungen des Gerichts vorzugehen, um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung sicherzustellen.