Im österreichischen Recht ist das Vollstreckungsgericht kein spezifisch festgelegtes Organ wie in manchen anderen Rechtssystemen. Stattdessen werden Vollstreckungsverfahren, die im österreichischen Recht „Exekution“ genannt werden, von ordentlichen Gerichten durchgeführt. Die rechtlichen Grundlagen der Exekution sind primär im Exekutionsordnungsgesetz (EO) geregelt.
Ein Vollstreckungsgericht in diesem Sinne wäre ein Bezirksgericht, das für Exekutionsverfahren zuständig ist. Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, etwa ein rechtskräftiges Urteil oder einen anderen Exekutionstitel, kann er beim zuständigen Bezirksgericht einen Exekutionsantrag stellen (§ 1 EO). Dieses Gericht prüft den Antrag und leitet gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen ein, um die Forderung des Gläubigers durchzusetzen.
Die Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts ergibt sich aus dem Sitz des Schuldners beziehungsweise dem Ort, an dem eine Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll (§ 18 EO). Typische Vollstreckungsmaßnahmen sind die Pfändung von beweglichem Vermögen (§ 249 EO), die Forderungspfändung (§ 292 EO) sowie die gerichtliche Versteigerung von Immobilien (§ 144 EO).
Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder einem Richter geleitet, je nach Komplexität des Falls. Sie sind für die Durchführung der erforderlichen Zwangsmaßnahmen verantwortlich. Die Anordnung und Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Gesetze und unter Wahrung der rechtlichen und sozialen Interessen aller Beteiligten (§ 3 EO).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Exekutionsrichter spezifische Entscheidungen trifft, wenn es um Streitfragen während des Exekutionsverfahrens geht, beispielsweise bei Anträgen auf Einstellung der Exekution oder bei Bestätigung von Berichtigungen oder Widersprüchen im Rahmen des Verfahrens (§ 39 EO).
Zusammenfassend ist das sogenannte Vollstreckungsgericht im österreichischen Kontext kein eigenständiges Organ, sondern die Funktion der Durchführung von Exekutionsverfahren obliegt den Bezirksgerichten gemäß den Vorgaben der österreichischen Exekutionsordnung.