Vollstreckungsklausel

Die Vollstreckungsklausel ist im österreichischen Vollstreckungsrecht eine Bestätigung, dass aus einem bestimmten Dokument oder Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. In Österreich sprechen wir im Kontext der Exekution nicht explizit von einer „Vollstreckungsklausel“, sondern von der „Exekutionsbewilligung“.

Gemäß der österreichischen Exekutionsordnung (EO) ist die Exekutionsbewilligung notwendig, damit ein Gläubiger aus einem Exekutionstitel, beispielsweise einem rechtskräftigen Urteil, tatsächliche Zwangsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten kann. Der Exekutionstitel muss vom Gericht als solcher anerkannt sein, und die Exekution wird im Regelfall vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt.

Ein solches Exekutionsverfahren wird eingeleitet, sobald der Gläubiger ein entsprechendes Ansuchen um Bewilligung der Exekution unter Vorlage des Exekutionstitels stellt. Der Titel benötigt in Österreich keine gesonderte Klausel im Sinne einer Vollstreckungsklausel wie im deutschen Recht. Tatsächlich reicht ein gültiger und vollstreckbarer Titel für die Einleitung der Exekution aus.

Gemäß § 1 EO können Exekutionstitel etwa gerichtliche Urteile, gerichtliche Vergleiche, Notariatsakte oder anerkennende bzw. feststellende Bescheide sein. Voraussetzung ist dabei, dass der Titel rechtskräftig und mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen ist, falls dies nicht ohnehin durch die Art des Titels gegeben ist.

Es ist auch von Bedeutung, dass das Verfahren der Exekution einer gesetzlichen Regelung unterliegt, die sicherstellen soll, dass sowohl der Schutz der Gläubigerinteressen als auch der Schuldnerschutz ausgewogen berücksichtigt werden. Dies zeigt sich im genauen Prozedere, welche Arten von Exekutionsmitteln zulässig sind und in welcher Reihenfolge diese zu verwenden sind.

Zusammengefasst könnte man sagen, dass, während im deutschen Recht die Vollstreckungsklausel ein eigenes Thema darstellt, der Fokus im österreichischen Recht auf der Vollstreckbarkeit des Titels an sich liegt, ohne dass eine zusätzliche Klausel erforderlich ist.

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