Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Vollzugshilfe“ auf die Unterstützung der Vollziehung von Verwaltungsakten oder gerichtlichen Entscheidungen durch Behörden oder Organe, die nicht direkt mit der Vollziehung dieser Akte oder Entscheidungen befasst sind. Es handelt sich dabei um eine Zusammenarbeit zwischen verschiedenen staatlichen oder öffentlichen Stellen, um die effektive Durchsetzung von Rechtsakten sicherzustellen. Der Begriff ist nicht explizit in einem spezifischen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus der allgemeinen Verwaltungspraxis und dem rechtlichen Rahmen, den verschiedene Gesetze bieten, um die Zusammenarbeit zwischen Behörden zu gewährleisten.
Ein wesentlicher Aspekt der Vollzugshilfe ist die Amtshilfe, die gesetzlich in verschiedenen Gesetzen verankert ist. Zum Beispiel regelt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Österreich die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden unter dem Prinzip der Amtshilfe, welche eine Form der Vollzugshilfe darstellt. Das AVG fordert, dass Behörden einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen, soweit dem nicht gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder andere besondere Gründe entgegenstehen.
Darüber hinaus erfordern praktisch alle materiellen Rechtsgebiete in Österreich, etwa das Verwaltungsstrafrecht oder das Abgabenrecht, eine funktionierende Vollzugshilfe, um die Verwaltungseffizienz zu gewährleisten. In der Praxis bedeutet das, dass etwa ein Exekutionstitel einer Behörde durch die Unterstützung einer anderen Vollzugsbehörde durchgesetzt werden kann, um sicherzustellen, dass rechtskräftige Entscheidungen umgesetzt werden.
Es ist typisch, dass Vollzugshilfe also dort greift, wo institutionelle Grenzen innerhalb des Staates aufgrund der föderalen Struktur oder der spezialisierten Zuständigkeiten einzelner Behörden überwunden werden müssen. Vollzugshilfe kann somit ein wesentliches Instrument sein, um die Umsetzung staatlicher Maßnahmen zu regeln und damit Rechtssicherheit und Rechtsdurchsetzung sicherzustellen.