Im österreichischen Recht wird der Begriff „Vorausdarlehen“ nicht explizit als rechtliches Institut oder Begriff behandelt, wie dies in anderen Rechtsordnungen möglicherweise der Fall ist. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit, das Konzept im Kontext der allgemeinen Regelungen zum Darlehensrecht im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften zu verorten.
Das Darlehen wird allgemein im ABGB geregelt, insbesondere in den Paragraphen § 983 ff. Nach österreichischem Recht handelt es sich bei einem Darlehen um einen Vertrag, durch den der Darlehensgeber verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer eine bestimmte Sache, üblicherweise Geld, zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, diese Sache nach der vereinbarten Zeit zurückzuerstatten, häufig nebst Zinsen.
Ein „Vorausdarlehen“ im allgemeinen Sinne könnte als eine Art vorgezogene Finanzierung verstanden werden. Dabei stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geldmittel zur Verfügung, die möglicherweise als Vorleistung genutzt werden. Solche Konstruktionen kommen in der Praxis oft im Rahmen von Baufinanzierungen oder Immobiliengeschäften zum Tragen, wo eine Bank eine Finanzierung bereitstellt, die später durch langfristige Finanzierungsformen abgelöst werden kann.
Ähnliche Konzepte könnten im Rahmen von Kreditverträgen relevant werden, die in Österreich ebenfalls durch allgemeine Vertragsregeln und spezielle Verbraucherschutzgesetze geregelt sind, wie etwa das Verbraucherkreditgesetz (VKrG), das die Rechte und Pflichten insbesondere in Bezug auf Zinsanpassungen, vorzeitige Tilgung und Fairness regelt.
Zusammengefasst ist der Begriff „Vorausdarlehen“ im österreichischen Recht nicht spezifiziert, kann aber durch die allgemeinen Darlehens- und Kreditregelungen analog betrachtet werden. In der Praxis ist es ratsam, vor der Inanspruchnahme einer solchen Finanzierung rechtlichen Rat einzuholen, um die spezifischen Bedingungen und Verpflichtungen klar zu verstehen und optimal zu gestalten.