Der Begriff „Vorausklage“ ist im österreichischen Recht nicht geläufig. In Deutschland wird der Begriff im Kontext des Mietrechts verwendet. Wenn wir jedoch das österreichische Recht betrachten, gibt es keine direkte Entsprechung zu einer „Vorausklage“, wie sie im deutschen Recht vorkommen könnte.
Stattdessen könnten Themen wie „Vorauszahlung“ oder „Kautionsklage“ relevant sein. Im österreichischen Mietrecht werden beispielsweise Themen wie Mietzinsvorauszahlungen oder Kautionen in den relevanten gesetzlich festgelegten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) behandelt.
Eine wichtige Regelung im Mietrecht ist die Miete selbst, die durch verschiedene Bestimmungen geregelt wird. Zum Beispiel legt § 16 MRG fest, dass der Mietzins im Vertrag vereinbart werden muss und welche Bestandteile dieser umfassen kann. Außerdem gibt es Regelungen zur Erhöhung des Mietzinses und zur Rückforderung überhöhter Mietzinszahlungen (§ 25 MRG).
Bezüglich einer Kaution, die manchmal fälschlicherweise mit Vorauszahlungen verwechselt wird, existieren Bestimmungen, die den Schutz der Kaution für Mieter regeln. Typischerweise wird die Kaution zur Sicherstellung eventueller Forderungen des Vermieters hinterlegt und darf nur im gesetzlich bestimmten Rahmen verwendet werden.
In einem rechtlichen Streit kann ein Mieter im Rahmen der allgemeinen Zivilprozessordnung (ZPO) eine Klage auf Rückzahlung oder Feststellung erheben, wenn er der Meinung ist, zu Unrecht Vorauszahlungen oder eine Kaution geleistet zu haben.
Zusammenfassend: Der Begriff „Vorausklage“ existiert im österreichischen Recht als solcher nicht. Stattdessen werden ähnliche rechtliche Anliegen im Rahmen des Mietrechts oder durch allgemeine zivilrechtliche Klagen geregelt.