Vorbereitungshandlung

Im österreichischen Strafrecht wird der Begriff der „Vorbereitungshandlung“ grundsätzlich im Rahmen der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarer Versuchshandlung betrachtet.

Das österreichische Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und strafbaren Versuchshandlungen. Vorbereitungshandlungen sind solche Tätigkeiten, die darauf abzielen, einen Straftatbestand zu verwirklichen, den Täter aber noch nicht in das Stadium gebracht haben, wo objektive Merkmale einer Tatbestandsverwirklichung erfüllt sind und die Absicht des Täters zur Verwirklichung einer Straftat für Dritte erkennbar ist.

Ein Versuch liegt gemäß § 15 StGB vor, wenn der Täter bereits den Entschluss gefasst hat, eine bestimmte Straftat zu begehen, und unmittelbar zur Ausführung dieser Tat ansetzt. Der Übergang von einer straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch ist häufig fließend und im Einzelfall zu beurteilen. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass durch die Handlung beim Versuch bereits ein konkretes Rechtsgut gefährdet wird, während dies bei der bloßen Vorbereitung noch nicht der Fall ist.

Es gibt allerdings Ausnahmen im österreichischen Strafrecht, wo auch Vorbereitungshandlungen ausdrücklich unter Strafe gestellt sind. In solchen Fällen wird die Vorbereitung als selbstständiger Straftatbestand qualifiziert. Beispiele dafür sind bestimmte strafrechtliche Normen, wie etwa § 278b StGB (Terroristische Vereinigung), wo bereits das Planen und Vorbereiten von terroristischen Aktionen strafbar sein kann.

Zusammengefasst ist im österreichischen Recht die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen eine besonders hohe Gefährlichkeit angenommen wird oder die gesetzliche Regelung dies speziell vorsieht. In der Regel sind Vorbereitungshandlungen aber nicht strafbar, solange kein strafbarer Versuch begonnen wurde.

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