Im österreichischen Recht wird der Begriff „Vorfälligkeitszinsen“ in der spezifischen Form, wie er in Deutschland verwendet wird, nicht angewendet. Stattdessen sprechen wir in Österreich von der „Vorfälligkeitsentschädigung“ oder „Vorfälligkeitsentschädigungskosten“, wenn es um vorzeitige Rückzahlungen oder Beendigungen von Kreditverträgen geht, insbesondere bei Hypothekarkrediten oder Baufinanzierungen.
In Österreich ist die vorzeitige Rückzahlung eines Kredites gesetzlich im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) geregelt. Laut § 16 VKrG hat der Verbraucher das Recht, den Kredit ganz oder teilweise jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen. Die Bank oder das Kreditinstitut kann in solchen Fällen eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese Entschädigung soll die Vorfälligkeitsentschädigung für den Verlust kompensieren, der dem Kreditgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. Diese Entschädigung darf jedoch nicht höher sein als der finanzielle Verlust, den die Bank tatsächlich erleidet.
Des Weiteren gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung. So darf sie beispielsweise 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten, wenn die Restlaufzeit des Kredits über ein Jahr beträgt. Wenn die Restlaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, darf die Entschädigung höchstens 0,5% betragen. Diese Regelungen sollen den Verbraucher vor unangemessenen und überhöhten Kosten schützen.
Zusätzlich sind bestimmte Kredite, wie etwa jene, die mit variablen Zinssätzen behaftet sind, von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgenommen. Auch bei bestimmten kreditvertraglichen Kündigungen, wie im Todesfall oder bei wesentlicher Vertragsänderung, kann auf eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet werden.
Die gesetzliche Regelung in Österreich sorgt dafür, dass Kreditnehmer in der Lage sind, flexibel zu reagieren, ohne ungerechtfertigte Kosten tragen zu müssen, während Kreditgeber für den Zinsverlust, der ihnen durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht, entschädigt werden können. Durch diese ausgewogenen Regelungen wird eine faire Behandlung beider Parteien angestrebt.