Ein Vorkaufrecht vermittelt dem Berechtigten das Gestaltungsrecht, eine Sache „einzulösen“, wenn der Eigentümer sie veräußern möchte. Tritt der Vorkaufsfall ein, muss der Verpflichtete die Einlösung anbieten. Der Berechtigte kann sein Recht bei beweglichen Sachen innerhalb von 24 Stunden, bei unbeweglichen Sachen innerhalb von 30 Tagen ausüben. Das Vorkaufsrecht wirkt nur gegen den Verpflichteten und seine Gesamtrechtsnachfolger. Wird es verdinglicht, wirkt es gegenüber jedem Dritten.
Rechte des Berechtigten
Wenn der Verpflichtete den Berechtigten nicht über den Kaufvertrag mit dem Dritten informiert, ist der Verpflichtete zur Erfüllung zweier Kaufverträge verpflichtet Vorkaufsberechtigter und Dritter, von denen nur einer erfüllt werden könnte. Derjenige, der früher im Grundbuch eingetragen wird, würde Eigentümer des Grundstückes werden.
Im Vertragsverhältnis zum anderen Käufer läge eine Leistungsstörung vor Verzug oder Nichterfüllung, die zur Schadenersatzpflicht des aus der Vorkaufsvereinbarung Verpflichteten führte.
Wurde das Vorkaufsrecht verdinglicht, kann er es vom Dritten herausverlangen.