Im österreichischen Recht hat der Begriff „Vorlegung“ eine spezifische Bedeutung, die sich vor allem im Zivilprozessrecht findet. Unter Vorlegung versteht man die Verpflichtung einer Partei, bestimmte Urkunden oder Beweismaterialien im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorzulegen. Diese Verpflichtung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert.
Nach § 303 ZPO ist eine jeder Partei auf Antrag dazu verpflichtet, Urkunden, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden und die sie zum Beweis eines bestimmten Rechtsverhältnisses vorlegt oder für ungeeignet erklärt, offenzulegen. Die Vorlegungspflicht kann auch Urkunden betreffen, die sich im Besitz von Dritten befinden. In solchen Fällen kann das Gericht diese Dritten zur Urkundenherausgabe verpflichten.
Ein zentraler Punkt ist, dass die Partei, die die Vorlegung einer Urkunde verlangt, ein rechtliches Interesse daran nachweisen muss. Ein solches Interesse besteht in der Regel dann, wenn die Urkunde als Beweis für die Begründetheit der Ansprüche der vorlegenden Partei dient. Auch die Gegenseite kann zur Vorlegung von Urkunden verpflichtet werden, wenn diese für die Abwehr der Ansprüche relevant sind.
Ein spezieller Aspekt der Vorlegungspflicht besteht in der Rücksichtnahme auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beweisführungslast und dem Persönlichkeitsschutz. Die Vorlegungspflicht wird also insbesondere dann eingeschränkt, wenn es um schutzwürdige Geheimnisse oder die Wahrung privater oder geschäftlicher Interessen geht, es sei denn, diese Interessen treten deutlich in den Hintergrund gegenüber dem Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess.
Insgesamt wird die Vorlegungspflicht als ein wesentliches Instrument zur Wahrheitsfindung im Zivilprozess angesehen, das einen Ausgleich zwischen dem Interessen der Parteien schafft und die effektive Durchsetzung von Rechten ermöglicht.