Die Vormerkung stellt im Sachenrecht eine im Grundbuch verlautbarte Ankündigung eines zukünftigen Rechtserwerbs an einem Grundstück dar, auf den derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde, einen Anspruch hat. Der vorgemerkte Anspruch kann sich auf die Übertragung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an dem Grundstück, auf die Aufhebung eines beschränkten dinglichen Rechts an dem Grundstück, auf die Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts richten. Sinn und Zweck der Vormerkung ist es, den Anspruch des Erwerbers während des bei Grundstücken oft langen Zeitraums zwischen Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts z. B. des Kaufvertrags und Erfüllung z. B. durch Übereignung des Grundstücks vor vertragswidrigen Verfügungen des bisherigen Eigentümers zu sichern.Kohler in ”Münchener Kommentar zum BGB”, 6. Auflage 2013, § 883 Rn. 2
In der Praxis ist der häufigste Fall die Auflassungsvormerkung, die allerdings als künftige Rechtsänderung den Eigentumswechsel, nicht die Auflassung sichert und daher besser Eigentumsvormerkung genannt werden sollte.
Die Vormerkung ist in § 438 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ABGB geregelt. In den §§ § 432 f. ABGB ist für den Kaufvertrag, der im österreichischen Recht den Eigentumsübergang mit regelt, die Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde oder öffentlichen Urkunde, die für die Eintragung in das Grundbuch Einverleibung notwendig sind, gefordert. Wenn der Erwerber nicht alle Urkunden besitzt, die für die Einverleibung erforderlich sind, kann er dennoch eine bedingte Eintragung in das Grundbuch bewirken Pränotation. Dadurch erhält er ein bedingtes Eigentumsrecht, das ihn ab dem Zeitpunkt des ordnungsgemäß eingereichten Vormerkungsgesuchs vor Verfügungen des Alteigentümers schützt. Sobald die noch fehlenden Urkunden beigebracht werden, gilt die bedingte Eintragung als „gerechtfertigt“ und wirkt dann wie eine schon ursprünglich vollständige Einverleibung.
Literatur
- Jürgen F. Baur: ”Die Durchsetzung einer gutgläubig erworbenen Auflassungsvormerkung.” in: ”Juristenzeitung” JZ. Mohr Siebeck, Tübingen 1967, S. 437 ff. ISSN 0022-6882
- Dieter Medicus: ”Vormerkung, Widerspruch und Beschwerde.” in: ”Archiv für die civilistische Praxis” AcP. Mohr Siebeck, Tübingen 163.1964, S.1ff. ISSN0003-8997
- Wolfgang Prinz: ”Der gutgläubige Vormerkungserwerb und seine rechtlichen Wirkungen.” Lang, Frankfurt/Main/Bern/New York/Paris 1989. ISBN 3-631-40795-5
- Wolfgang Roloff: ”Die Durchsetzbarkeit der gutgläubig erworbenen Vormerkung gegenüber dem wahren Berechtigten.” in: ”Neue Juristische Wochenschrift” NJW. Beck, München 1968, S. 484 ff. ISSN 0341-1915
- Kurt Tucholsky: ”Die Vormerkung aus § 1179 BGB. und ihre Wirkungen.” Inaugural-Dissertation. in: Kurt Tucholsky: ”Gesamtausgabe. Texte und Briefe.” Hrsg. von Antje Bonitz, Dirk Grathoff, Michael Hepp, Gerhard Kraiker. 22 Bde. Reinbek 1996ff. Bd 2. Reinbek 2003, S. 208-260. ISBN 3-498-06531-9
Referenzen
http://de.wikipedia.org/wiki/Vormerkung 12.12.1214
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