Der Begriff „Vorsatzkenntnis“ ist im österreichischen Recht nicht als spezifischer Terminus etabliert. Vielmehr wird der Vorsatz im österreichischen Strafrecht allgemein betrachtet. Wesentlich für das Verständnis des Vorsatzes ist § 5 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB), der die Vorsatzformen regelt. Im österreichischen Strafrecht unterscheidet man zwischen verschiedenen Formen des Vorsatzes, nämlich Absicht (dolus directus), Wissentlichkeit (dolus indirectus) und bedingter Vorsatz (dolus eventualis).
1. **Absicht (dolus directus 1. Grades)**: Hier muss der Täter zielgerichtet handeln. Er verfolgt mit seinem Verhalten bewusst ein bestimmtes Ziel oder einen bestimmten Erfolg.
2. **Wissentlichkeit (dolus directus 2. Grades)**: In diesem Fall erkennt der Täter, dass sein Handeln einen bestimmten Erfolg mit großer Wahrscheinlichkeit herbeiführen wird, und akzeptiert dies.
3. **Bedingter Vorsatz (dolus eventualis)**: Dabei handelt es sich um die schwächste Form des Vorsatzes. Der Täter hält den Erfolg seines Handelns für möglich und findet sich damit ab, falls dieser tatsächlich eintritt.
Für alle diese Formen ist eine gewisse Kenntnis der Tatumstände erforderlich. Die Kenntnis ist dabei ein Teil des Vorsatzes, da der Täter wissen muss, dass sein Verhalten den gesetzlichen Tatbestand erfüllt. Die Vorsatzkenntnis bezieht sich also auf das Bewusstsein über die tatsächlichen Umstände, die den Vorsatz begründen.
In Österreich stellt § 5 StGB ausdrücklich klar, dass die gesamte Bandbreite des Vorsatzes von Absicht über Wissentlichkeit bis hin zum bedingten Vorsatz umfasst. Eine genaue gesetzliche Definition des Begriffs „Vorsatzkenntnis“ existiert nicht eigenständig, doch die Kenntnisse des Täters über das eigene Verhalten und die daraus resultierenden Folgen sind entscheidend dafür, ob Vorsatz gegeben ist. Zu unterscheiden ist hier auch der Fahrlässigkeitsbegriff, der in § 6 StGB geregelt ist und auf einem Mangel an Vorsatz beruht.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das österreichische Strafrecht eine umfassende Berücksichtigung aller subjektiven und objektiven Elemente zur Ermittlung des Vorliegens von Vorsatz anstellt, jedoch wird der spezifische Begriff „Vorsatzkenntnis“ in diesem rechtlichen Rahmen nicht isoliert definiert oder behandelt.