Jeder hat die Möglichkeit für den Fall, dass er in Zukunft bestimmte Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann (aufgrund des hohen Alters, oft genug aber auch in jungen Jahren, als Folge von Unfällen oder psychischen Krankheiten), einer Person seines besonderen Vertrauens, vorsorglich eine Vollmacht zu erteilen. Diese so genannte Vorsorgevollmacht tritt erst beim späteren Verlust der Geschäftsfähigkeit in Kraft.
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in ihren Namen handeln darf und für Sie Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind.
Im Rahmen der Beratung werden Sie über die Rechtsfolgen einer Vorsorgevollmacht sowie über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes informiert. Der Belehrungshinweis muss auf der Vollmachtsurkunde zB. vom Rechtsanwalt unter Angabe seiner Adresse durch eigenhändige Unterschrift dokumentiert werden.
Die Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Sowohl der Vollmachtgeber als auch der Bevollmächtigte sollten je eine Ausfertigung der Vorsorgevollmacht aufbewahren.
Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann dann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses registriert werden. Dieses bescheinigt, dass der Vollmachtgeber
• nicht mehr geschäftsfähig
• nicht mehr einsichts- und urteilsfähig oder
• nicht mehr äußerungsfähig ist.
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Entscheidung die viel Verantwortung und größtmögliche Sorgfalt verlangt.