Im österreichischen Recht wird der Begriff „Vorteilsausgleichung“ insbesondere im Schadenersatzrecht relevant, obwohl er nicht explizit so benannt wird wie im deutschen Recht. Der Kern der Vorteilsausgleichung im österreichischen Schadensrecht liegt darin, die Berechnung des Schadensersatzes fair zu gestalten, indem Vorteile, die dem Geschädigten aus dem schädigenden Ereignis erwachsen, mit dem erlittenen Schaden verrechnet werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Geschädigte keinen unverhältnismäßigen Gewinn aus der Situation zieht.
Die gesetzliche Grundlage für die Schadenersatzregelungen in Österreich findet sich in den §§ 1293 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Ein zentraler Aspekt dabei ist der Grundsatz der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB), der vorsieht, dass der Geschädigte in die Lage versetzt werden soll, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befunden hätte. Dieser Grundsatz wird durch die Vorteilsausgleichung konkretisiert.
Ein praktisches Beispiel für Vorteilsausgleichung wäre ein Fall, in dem jemand nach einem Verkehrsunfall, der durch das Verschulden eines anderen verursacht wurde, einen neuen Wagen als Ersatz für den beschädigten erhält. Sollte der neue Wagen einen höheren Wert als der alte haben, könnte ein Vorteilsausgleich in Betracht gezogen werden, um den tatsächlich erlittenen Schaden korrekt zu berechnen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Vorteilsausgleichung im Sinne der Billigkeit erfolgt und nicht jeden ersichtlichen Vorteil berücksichtigt. Es muss ein adäquater Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem erlangten Vorteil bestehen, wobei der Vorteil ebenfalls dem Schadenbild zugeordnet werden kann. Wenn zum Beispiel der Vorteil rein zufällig ist oder den Charakter einer freiwilligen Leistung Dritter hat, könnte er unberücksichtigt bleiben.
In der praktischen juristischen Arbeit kommt der Vorteilsausgleichung oft eine richterliche Beurteilung zu, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt. Dabei wird stets die gesetzliche Maßgabe beachtet, dass der Geschädigte in seiner Vermögenslage objektiv weder besser noch schlechter gestellt wird, als er ohne das schädigende Ereignis gewesen wäre.