Im österreichischen Recht ist die Vorzugsaktie eine besondere Art von Aktie, die bestimmte Vorrechte gegenüber Stammaktien beinhaltet. Diese Vorrechte können insbesondere bei der Dividendenverteilung oder bei der Liquidation eines Unternehmens bestehen.
Gemäß dem österreichischen Aktiengesetz (AktG) können Vorzugsaktien unter anderem Vorrechte hinsichtlich der Dividendenzahlung gewähren. Beispielsweise könnte vertraglich festgelegt sein, dass Inhaber von Vorzugsaktien eine bevorzugte oder höhere Dividende erhalten, bevor die Stammaktionäre berücksichtigt werden. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, den Anreizen und Bedürfnissen unterschiedlicher Investorengruppen gerecht zu werden.
Vorzugsaktien können entweder kumulativ oder nicht kumulativ ausgestaltet sein. Bei kumulativen Vorzugsaktien haben die Aktionäre das Recht auf Nachzahlung nicht gezahlter Dividenden in späteren Jahren, wenn diese Dividenden für Vorzugsaktionäre in einem bestimmten Jahr nicht ausgezahlt wurden. Bei nicht kumulativen Vorzugsaktien entfällt dieses Recht, und nicht ausgezahlte Dividenden verfallen.
Der rechtliche Rahmen für Vorzugsaktien ist im österreichischen Aktiengesetz geregelt. Genauer gesagt, Paragraph 12 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass in der Satzung einer Aktiengesellschaft (AG) festgelegt wird, wie und in welcher Weise diese Aktien Vorrechte genießen. Ein wesentliches Element ist, dass die Vorrechte in der Satzung der Gesellschaft klar und eindeutig bestimmt werden müssen, um Transparenz und Rechtsklarheit gegenüber allen Aktionären zu gewährleisten.
Zudem sollten Aktionäre darauf achten, dass Vorzugsaktien normalerweise kein oder nur ein eingeschränktes Stimmrecht auf den Hauptversammlungen haben. Dies ist ein typischer Verzicht im Austausch für die finanziellen Vorrechte, die solche Aktien bieten.
Gesetzliche Regelungen wie die des österreichischen AktG gewährleisten, dass Vorzugsaktien ein kontrolliertes Instrument zur Kapitalbeschaffung für Unternehmen und zur flexibleren Ausgestaltung der Investorenbeziehungen darstellen.