Vulgarsubstitution

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Vulgarsubstitution“ nicht verwendet. Stattdessen spricht man in Österreich von der „Ersatzerbfolge“ oder „Ersatzerbschaft“. Dieser Begriff bezieht sich auf die Bestimmung eines Ersatzerben durch den Erblasser für den Fall, dass der ursprünglich eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder will, beispielsweise weil er vor dem Erblasser verstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt.

Relevante Regelungen finden sich im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere in den Paragraphen, die sich mit der Erbfolge und der Gestaltung letztwilliger Verfügungen befassen.

Gemäß § 604 ABGB kann der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben bestimmen. Diese Bestimmung tritt dann ein, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe aus einem der genannten Gründe nicht Erbe wird. Die Ersatzerbschaft ist somit eine dispositive Regelung, die auf den Willen des Erblassers zurückgeht und ihm ermöglicht, die Verteilung seines Nachlasses auch für den Fall zu regeln, dass der vorgesehene Erbe ausfällt.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Ersatzerbeneinsetzung ist die Möglichkeit, mehrere Ersatzerben in einer Reihenfolge zu bestimmen. Der Erblasser kann festlegen, wer als nächster Erbe in Betracht kommt, falls der zuvor eingetragene Ersatzerbe ebenfalls die Erbschaft nicht antreten kann oder will.

Es ist wichtig zu beachten, dass ohne eine solche Bestimmung durch den Erblasser die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, wenn der eingesetzte Erbe ausfällt und kein Ersatzerbe genannt wurde. In solchen Fällen regeln die Paragraphen 727 bis 740 ABGB die gesetzliche Erbfolge, wobei die nächsten Verwandten des Erblassers als Erben eintreten.

Zusammenfassend ist die Ersatzerbschaft ein flexibles Instrument im österreichischen Erbrecht, das es dem Erblasser ermöglicht, seine Wünsche hinsichtlich der Erbfolge detailliert festzulegen und sicherzustellen, dass sein Nachlass auch in unvorhergesehenen Fällen nach seinen Vorstellungen verteilt wird.

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