Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Waffengleichheit“ auf ein Prinzip innerhalb des Justizsystems, das sicherstellt, dass beide Parteien in einem Rechtsstreit gleiche Chancen haben, ihre Positionen zu vertreten und zu verteidigen. Dieses Prinzip ist ein wesentlicher Bestandteil des fairen Verfahrensrechts und leitet sich aus den in der österreichischen Verfassung verankerten Grundrechten ab, insbesondere aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich Gesetzesrang hat.
Die Waffengleichheit im österreichischen Recht bedeutet, dass alle Parteien in einem Verfahren die gleichen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten haben müssen. Dies umfasst das Recht auf Zugang zu den gleichen Informationen, die Möglichkeit, Beweise einzubringen, Zeugen zu laden und zu befragen, sowie das Recht, rechtlich wirksam gehört zu werden.
Ein weiterer Aspekt, der die Waffengleichheit gewährleistet, ist die Verpflichtung des Gerichts zur Unparteilichkeit und damit auch sicherzustellen, dass keine Partei bevorzugt wird. Dazu gehört auch, dass dem Angeklagten ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wird, sich vorzubereiten und zu verteidigen.
Juristisch konkretisiert wird dieses Prinzip unter anderem in der Strafprozessordnung (StPO) und der Zivilprozessordnung (ZPO). In der Strafprozessordnung ist die Waffengleichheit beispielsweise im Kontext des Rechts auf Verteidigung verankert. Während des Strafverfahrens muss der Beschuldigte über alle belastenden Umstände informiert werden und muss die gleiche Möglichkeit haben, zu diesen Stellung zu nehmen, wie die Staatsanwaltschaft oder die Nebenklage.
In Zivilprozessen hingegen stellt die Zivilprozessordnung sicher, dass beide Parteien gleich behandelt werden, indem sie gleiche Möglichkeiten zum Einbringen von Beweisanträgen und zur Stellungnahme zu den Vorbringen der Gegenseite haben.
Waffengleichheit bedeutet also nicht, dass die Parteien immer genau gleich stark oder gleich gut vertreten sein müssen, sondern dass die Regeln so gestaltet sind, dass keine der Parteien benachteiligt ist. Der richterlichen Verantwortung obliegt es, Missverhältnisse auszugleichen, die durch unterschiedliche Ressourcen oder Durchsetzungsvermögen der Parteien entstehen könnten, um zu gewährleisten, dass das Verfahren fair bleibt. Dieses Prinzip ist ein zentraler Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit und soll Willkür und ein Ungleichgewicht im Verfahren verhindern.