Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Wahlperiode“ die Dauer ernannter politischer Mandate, insbesondere im Bezug auf gesetzgebende Körperschaften wie den Nationalrat. Laut Artikel 26 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) beträgt die regelmäßige gesetzliche Dauer einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrats fünf Jahre, was bedeutet, dass spätestens alle fünf Jahre Neuwahlen stattfinden müssen. Diese fünfjährige Wahlperiode kann jedoch durch vorzeitige Auflösung des Nationalrats durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung oder aufgrund eines Misstrauensvotums verkürzt werden.
Eine weitere relevante Körperzeitspanne ist jene beim Bundesrat, welcher jedoch keinen fixen Zeitraum für eine Wahlperiode aufweist, da die Entsendung der Mitglieder des Bundesrats durch die Landtage erfolgt und diese Mitglieder über die jeweilige Wahlperiode der Landtage bestimmt wurden. Somit ist die Wahlperiode des Bundesrats indirekt an die Wahlperioden der Landesparlamente gekoppelt.
Auch bei den Landtagen variieren die Wahlperioden, üblicherweise liegen diese ebenfalls bei fünf Jahren, wie es in der jeweiligen Landesverfassung geregelt ist. In gewissen historischen oder politischen Kontexten können Wahlperioden auch kürzer oder länger ausfallen, je nach Beschlüssen oder Verfassungsänderungen.
Der regelmäßige Wechsel in den parlamentarischen Vertretungen durch diese Perioden soll die demokratische Legitimität erhalten und gleichzeitig garantieren, dass politische Verantwortlichkeiten regelmäßig überprüft werden. Darüber hinaus dienen Wahlperioden als Zeitrahmen für die Umsetzung politischer Programme und Vorhaben.