Was darf die Polizei bei Personenkontrollen?

Auf einen Blick darf die Polizei die folgenden Dinge tun

  • Die Polizei hat das Recht Sie zu kontrollieren, wenn es den Verdacht gibt, dass Sie etwas Strafbares getan haben.
  • Wenn Sie sich nicht ausweisen können, kann Sie die Polizei auf eine Polizeiinspektion mitnehmen oder Sie nach Hause begleiten, wo Sie Ihren Ausweis herzeigen können.
  • Besteht der Verdacht, dass Sie etwas Strafbares getan haben oder z.B. Waffen bei sich haben, dann kann die Polizei Ihre Tasche oder Ihren Rucksack durchsuchen.
  • Eine Körperuntersuchung muss eine Person des gleichen Geschlechts machen. Das heißt: eine Polizistin tastet ein Mädchen ab, ein Polizist einen Burschen. Trans*-Personen sollen ihren Wunsch äußern, von wem sie durchsucht werden wollen. Im Regelfall respektieren die Beamt_innen diesen Wunsch.
  • Die Polizei kann Sie von einem bestimmten Ort wegweisen, wenn berechtigte Beschwerden vorliegen undSie Ihr Verhalten (z.B. laut Musik hören) nach einer Abmahnung nicht ändern. 

Was darf die Polizei bei Personenkontrollen? Decken wir einige Mythen auf:

Mythus #1: “Man muss alle Fragen der Polizei beantworten”

Gemäß § 34 SPG ist die Polizei berechtigt, im Rahmen einer Gefahrenabwehr von Personen Informationen zu verlangen und Fragen zu stellen, ohne dabei Zwang anzuwenden. Es ist freiwillig, ob man darauf antwortet oder nicht, ohne dass dies rechtliche Folgen hat.

Allerdings hat die Polizei das Recht, gemäß § 35 SPG die Identität einer Person festzustellen, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen vermutet, dass diese Person mit einem gefährlichen Vorfall in Verbindung stehen könnte oder darüber Auskunft geben kann.

Mythus #2: “Ich brauche meinen Namen nicht preiszugeben”

In bestimmten Fällen darf die Polizei die Identität einer Person bei einer Kontrolle feststellen, indem sie den Grund dafür nennt. Gründe können sein, dass es sich bei der Person um einen flüchtigen Straftäter oder einen vermissten Minderjährigen handelt oder dass die Person mit einer Straftat in Verbindung gebracht werden kann oder Informationen darüber hat. Auch bei Verwaltungsübertretungen kann die Polizei nach Identitätsinformationen fragen.

Im Falle einer Identitätsfeststellung ist man verpflichtet, den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und die Meldeadresse anzugeben. Nicht-österreichische Staatsbürger müssen auch ihre Staatsangehörigkeit angeben und Minderjährige auch den Namen ihrer Eltern.

Es ist möglich, dass die Polizei weitere Fragen zu Geburtsort, Beruf oder Hobbys stellt, aber es besteht keine Pflicht, diese Fragen zu beantworten. Wichtig ist, dass die Beamten vor der Identitätsfeststellung darauf hinweisen.

Mythos #3: “Polizeibeamte müssen auf Anfrage ihre Dienstnummer angeben”

Gemäß § 9 SPG müssen öffentliche Sicherheitsbeamte ihre Dienstnummer auf Anfrage bekannt geben, damit die Person weiß, mit wem sie spricht. Dies gilt jedoch nur, wenn dadurch die Erfüllung ihrer Aufgabe nicht gefährdet wird. Polizeibeamte müssen jedoch ihren Namen nicht nennen und geben in der Regel eine Karte mit ihrer Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und der Telefonnummer heraus.

Mythos #4: “Ich muss immer einen Ausweis bei mir tragen”

Für österreichische Staatsbürger besteht keine allgemeine Ausweispflicht. Wenn man jedoch ohne Ausweis kontrolliert wird, kann dies zu längeren Kontrollen oder einer Einladung zur Polizeistation führen, wo die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen werden. Nicht-österreichische Staatsbürger sind jedoch verpflichtet, einen Ausweis bei sich zu tragen und diesen auf Anfrage vorzuzeigen.

Mythos #5: “Polizeibeamte dürfen mich nicht grundlos berühren”

Gemäß § 38 SPG ist die Polizei berechtigt, Personen in bestimmten Situation zu berühren.

Allerdings muss die Durchsuchung verhältnismäßig sein und darf nicht willkürlich erfolgen. Es muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen, um eine Durchsuchung rechtfertigen zu können.

In manchen Fällen kann die Polizei auch ohne Einwilligung der betroffenen Person eine Durchsuchung durchführen, beispielsweise wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn es zur Verhinderung einer Straftat notwendig ist.

Wichtig zu wissen ist, dass man bei einer Durchsuchung das Recht hat, einen Anwalt hinzuzuziehen und dass die Polizei verpflichtet ist, eine Durchsuchung anzukündigen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Außerdem muss die Durchsuchung von einer gleichgeschlechtlichen Person durchgeführt werden, sofern dies möglich ist.

Mythos #6: “Meine Tasche, Rucksack etc. ist privat und darf nicht durchsucht werden”

Es ist auch wichtig zu beachten, dass persönliche Gegenstände wie Tagebücher, Mobiltelefone oder Computer nicht durchsucht werden dürfen, es sei denn, es besteht ein begründeter Verdacht auf eine Straftat und die Durchsuchung ist durch einen Richter angeordnet worden.

Mythos #7: “Die Polizei darf mir bei einer Kontrolle mein Eigentum nicht wegnehmen”

Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Polizei bei einer Kontrolle Eigentum sicherstellt (§ 42 SPG). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Gegenstände zur Durchführung eines gefährlichen Angriffs geeignet sind oder die öffentliche Ordnung stören. Sollte eine Sicherstellung erfolgen, ist die Polizei dazu verpflichtet, den Grund hierfür zu nennen und eine schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Darüber hinaus muss der zuständige Polizist seine Dienstnummer angeben.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die weggenommenen Gegenstände weiterhin dem Eigentümer gehören. Sollte der Grund für die Sicherstellung entfallen, ist die Polizei in der Regel dazu verpflichtet, die Gegenstände zurückzugeben. Allerdings muss dies in vielen Fällen explizit vom Eigentümer verlangt werden.

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