Hebt der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes auf, muss das Verwaltungsgericht neuerlich in der Angelegenheit entscheiden und ist dabei an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Mit einer Abweisung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bleibt bestehen und kann gegebenenfalls auch durchgesetzt werden.
Hat der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden, ersetzt seine Entscheidung insoweit jene des Verwaltungsgerichtes.
Werden Formalvoraussetzungen nicht erfüllt (z.B. bei verspäteter Einbringung oder mangelnder Legitimation), spricht der Verwaltungsgerichtshof eine Zurückweisung aus.
Eine Revision kann auch zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
In beiden Fällen findet keine inhaltliche Behandlung der Revision statt.
Wie bei der Abweisung, bedeutet die Zurückweisung im Revisionsverfahren, dass die angefochtene Entscheidung bestehen bleibt und gegebenenfalls auch durchgesetzt werden kann.
Trägt der Verwaltungsgerichtshof aufgrund eines Fristsetzungsantrages dem Verwaltungsgericht die Nachholung seiner Entscheidung auf, muss das Verwaltungsgericht diese innerhalb der gesetzten Frist erlassen.
Stellt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes fest, so hat dieses eine Entscheidung zu erlassen.