Viele Rezensionen bei Google werden nicht unter einem Klarnamen abgegeben. Unabhängig davon, ob ein Klarname bei der Bewertung vorliegt, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, solche Bewertungen wieder löschen zu lassen. Dies ist auch wesentlich erfolgversprechender, als auf die Bewertung zu antworten. Auch bei anderen Portalen werden oft anonyme Bewertungen abgegeben. Manche Portale wie die Job-Plattform Kununu werben sogar damit, dass hier Arbeitnehmer und Bewerber anonyme Bewertungen abgeben können.
OLG Hamburg zu anonymen Bewertungen
Auf Kununu bewerten Nutzer ihren (Ex-)Arbeitgeber oder ein Unternehmen, bei dem sie sich beworben haben. Geschäftsmodell von Kununu ist es, dass diese Bewertungen anonym abgegeben werden. Für die Abgabe der Bewertung ist lediglich eine E-Mail-Adresse erforderlich, die jedoch nicht veröffentlicht wird.
Ein Arbeitgeber wurde bei Kununu unter anderem folgendermaßen bewertet:
“Lob und Anerkennung gibt es hier nicht, Wertschätzung schon gar nicht. Mit Glück wirft einem die Geschäftsführung beim Vorbeigehen morgens ein „Guten Morgen“ hin, ansonsten wird man eher getrieben schnell zu arbeiten und bloß keine Fehler zu machen. // Weibliche Angestellte/Bewerberinnen wurden teilweise nach ihrem Kinderwunsch gefragt. Was die Antwort darauf für Konsequenzen hat, bleibt offen… // Vorgesetztenverhalten Setzen Sechs! Man ist nur eine Nummer. Empathie ist ein Fremdwort. // Veraltete Technik. Gebrauchte Computer statt modernem Arbeitsgerät. // Es ist eine kühle Lagerhalle ohne Dämmung. Im Winter ist es zum Teil nur 17-19 Grad. Ich habe durchgehend gefroren und wurde mit einer halb funktionierenden wärme Fußmatte abgespeist. // Den Mitarbeiten wurde 0,0 vertraut”
Nun hat allerdings das OLG Hamburg (DE) zu anonymen Bewertungen auf Kununu im einstweiligen Verfahren entschieden, dass der Plattformbetreiber die Identität der Bewerter dann offenlegen muss, wenn der Arbeitgeber ansonsten nicht überprüfen kann, ob tatsächlich ein Geschäftskontakt mit der Person bestand. Diese Überprüfung könne nicht allein der Portalbetreiber vornehmen. Dieser hatte nämlich, auf Rüge des Arbeitgebers, es habe kein Geschäftskontakt bestanden, vom Arbeitnehmer einen Tätigkeitsnachweis erhalten und diesen anonymisiert vorgelegt. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht.
Anonyme Bewertungen unzulässig?
Vielfach ist jetzt davon die Rede, anonyme Bewertungen seien nicht mehr zulässig. Dies ist aber nicht die Aussage des Gerichts. Das OLG ist lediglich der Ansicht, dass – sofern sich der Plattformbetreiber weigert, die Bewertung zu löschen – die Identität offengelegt werden muss, damit der Bewertete nachvollziehen kann, ob tatsächlich eine Geschäftsbeziehung besteht. Auch Google Bewertungen lassen sich löschen, sofern glaubhaft gemacht werden kann, dass keine Geschäftsbeziehung mit dem Bewerter bestanden hat.
Österreich: OGH zu anonymen Bewertungen
Der OGH hat im Fall der Lehrerbewertungsapp “Lernsieg” entschieden, dass die Gefahr des Missbrauchs bei der Lehrer-App nicht so groß sei, dass die Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit aller App-Nutzer gerechtfertigt wäre. Konkret hielt der OGH fest:
“Soweit eine Missbrauchsgefahr darin gesehen wird, dass die (eigenen) Schüler des Klägers aus unsachlichen Motiven, wie etwa Ärger, schlechtere Bewertungen vergeben, als es ihrer eigenen Einschätzung entspricht, führt dies ebenfalls nicht zu einem Überwiegen der Anonymitätsinteressen des Klägers. Unsachliche Motivationslagen einzelner Bewertender können durch die Gestaltung der App schon grundsätzlich nicht vermieden werden. Vielmehr sind auch unsachlich motivierte Werturteile von der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst, solange kein Wertungsexzess vorliegt.”
In unserem Blog haben wir zum Thema Google-Bewertungen zahlreiche Artikel veröffentlich, die weitere Praxistipps geben.