Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, an jenen oder an einen Dritten (Begünstigter, Remittent) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Ein akzeptierter Wechsel „gezogen“ und mit Unterschrift des Bezogenen wird Akzept genannt.
Der Wechsel ist eine Urkunde und ein „geborenes Orderpapier“. Er wird daher nur mittels Indossament übertragen. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Das Bestehen, die Fälligkeit und die Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen aus einem Wechsel, die nach Annahme durch den Bezogenen entstehen, sind losgelöst von der Forderung aus dem Grundgeschäft, derentwegen der Wechsel geleistet wird abstraktes Wertpapier.
2.1 Zu den Erfordernissen eines Wechsels gehört unter anderem die Wechselsumme. Der Wechsel muss auf die Zahlung in Geld gerichtet sein. Geld ist im Allgemeinen das gesetzliche Zahlungsmittel. Der Wechsel kann also auf Euro, aber auch auf eine sonstige gültige ausländische Währung lauten Baumbach/Hefermehl/Casper, Art 1 WG Rz 9 f; Bühlow, Wechselgesetz und Scheckgesetz5 Art 1 Rz 11 ff. Baumbach/Hefermehl/Casper Art 1 WG Rz 9 vertreten dazu die Ansicht, dass die Verwendung einer nicht mehr gültigen Währung oder einer Kunstwährung unzulässig sei, weil es sich um ein gültiges existentes gesetzliches Zahlungsmittel handeln müsse.
2.2 Die Geldsumme muss einheitlich der Währung und der Höhe nach bestimmt angegeben sein Wagner, Wechsel und Protest 30. Der einzige und einheitliche Betrag muss sich unmittelbar aus der Wechselurkunde ergeben. Es genügt aber, wenn aus dem gesamten Wechselinhalt hervorgeht, um welche Währung es sich handelt Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 33. Die Angabe der Geldsumme kann in Buchstaben und/oder Ziffern erfolgen.
Siehe auch
Wechselstrenge
Formelle Wechselstrenge
Materielle Wechselstrenge
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Wechsel_Urkunde 03.10.2014
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