Im österreichischen Recht ist der Begriff „Wechselprotest“ eng mit dem Recht des Wechsels und der Wechselverordnung verknüpft. Der Wechselprotest ist eine förmliche Handlung, die erforderlich wird, wenn ein Wechsel (eine schriftliche, bedingungslose Anweisung an eine bestimmte Person, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen) nicht eingelöst wird, sei es durch die Nichtannahme oder aufgrund der Nichtzahlung. Der Protest ist ein Beweisverfahren, das von einem Notar oder Gerichtskommissär erstellt wird, um den Nichterfüllungsfall offiziell zu dokumentieren.
Der Wechselprotest wird in den Paragraphen der Wechselordnung (Wechselgesetz) geregelt, konkret im Artikel 44 Paragraph 1 ff. der Wechselordnung. Hier wird festgelegt, dass, wenn ein Wechsel bei Fälligkeit nicht bezahlt oder angenommen wird, der Inhaber des Wechsels berechtigt ist, einen Protest aufzunehmen. Der Protest sichert die Rechte des Wechselinhabers und ist Voraussetzung für die Wechselklage zur Durchsetzung der Wechselverbindlichkeit.
Insbesondere Artikel 44 der Wechselordnung beschreibt, dass der Protest innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden muss, da anderenfalls der Inhaber seine Rückgriffsmöglichkeiten gegenüber den anderen Wechselverpflichteten verlieren kann. Der Protest muss in einer bestimmten Form erfolgen, einschließlich Angaben wie dem Tag der Weigerung oder des Ausbleibens, dem Ort und der Person, die den Wechsel nicht angenommen oder bezahlt hat.
Ein wichtiger Punkt ist, dass in der Praxis ein Protest oft vermieden wird, wenn der betreffende Schuldner ohnehin insolvent ist und der Protest lediglich zusätzliche Kosten verursachen würde. Zudem gibt es in der Wechselpraxis auch das Mittel des Avals, bei dem ein Wechselbürge eintritt, um die Zahlungssicherheit zu erhöhen.
Zusammenfassend ist der Wechselprotest ein formales Mittel im österreichischen Wechselrecht, um Forderungen aus einem Wechsel zu sichern und dokumentiert zu hinterlegen, dass bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllt wurden. Dies ist wichtig, um die rechtlichen Möglichkeiten für den Wechselinhaber zur Geltendmachung der Schuld zu wahren.