Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Wechselreiterei“ eine Form des Betrugs, die sich aus dem Handel mit Wechseln ergibt, und wird oft in Zusammenhang mit betrügerischen Handlungen im Finanzwesen erwähnt. Wechselreiterei bezieht sich auf Praktiken, bei denen Wechsel zirkuliert und durch den wiederholten Wechsel von einem Akzeptanten zum nächsten genutzt werden, um die tatsächliche Verschuldung oder Zahlungsfähigkeit zu verschleiern.
Der Begriff selbst wird im österreichischen Rechtskontext nicht explizit in den gesetzlichen Bestimmungen behandelt, jedoch können die Handlungen, die unter Wechselreiterei fallen, strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere kann dies nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) zu einem Betrug (§ 146 StGB) oder schweren Betrug (§ 147 StGB) führen, wenn die Täuschung zu einem Vermögensschaden führt. Weiters kann es unter bestimmten Umständen auch als Veruntreuung (§ 133 StGB) eingestuft werden, wenn die Absicht bestand, das Vermögen eines anderen zu schädigen und sich oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Da Wechselreiterei darüber hinaus oft das Vertrauen in die Zahlungsmittel und die Zahlungsfähigkeit der Beteiligten untergräbt, können auch zivilrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung oder Schadenersatz entstehen. Im Bankwesen kann es darüber hinaus zu Verletzungen der Bankvertrauensgesetze kommen, sollte eine Bank unbeabsichtigt in solche Praktiken verwickelt werden.
Es ist wichtig hervorzuheben, dass die kriminellen Aspekte solcher Praktiken vor allem im Ausnutzen von Lücken in der Buchführung, im Zahlungsverkehr und in der bewussten Irreführung über Zahlungsversprechen oder -fähigkeiten liegen. Wechselreiterei gefährdet die Stabilität und Integrität von Finanzsystemen und kann erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen, weshalb sie im österreichischen Strafrecht als schwerwiegender Delikt angesehen wird.