Im österreichischen Recht wird der Begriff „Wegnahme“ vor allem im Zusammenhang mit dem Strafrecht und insbesondere im Tatbestand des Diebstahls relevant. Gemäß § 127 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) ist Diebstahl die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit dem Vorsatz, sich oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Der Begriff „Wegnahme“ wird dabei allgemein als Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams definiert. Gewahrsam ist dabei die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Der Bruch des Gewahrsams bedeutet, dass diese tatsächliche Herrschaft ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird.
Im Rahmen des Diebstahlstatbestandes ist die Wegnahme also gegeben, wenn der Täter die Herrschaftsmacht über die Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten aufhebt und selbst oder für einen Dritten eine neue Herrschaft begründet.
Besonders hervorzuheben ist, dass bei der Wegnahme immer eine fremde Sache betroffen sein muss, d.h., eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Zusätzlich zum Diebstahl bezeichnet das österreichische StGB in verschiedenen Tatbeständen eine Wegnahme als elementaren Bestandteil der beschriebenen Straftaten, wie etwa im Fall der unbefugten Gebrauchsanmaßung nach § 136 StGB, bei der Fahrzeuge, die nicht dem Täter gehören, unbefugt in Gebrauch genommen werden.
Zudem ist auch zu beachten, dass im zivilrechtlichen Kontext der Begriff der Wegnahme im Sinne von Besitzstörung eine Rolle spielen kann. Wenn jemand widerrechtlich eine Sache, die einem anderen gehört, an sich nimmt und damit dessen Besitz stört, spricht man ebenfalls von Wegnahme, die im österreichischen Besitzstörungsrecht als Grundlage für Rechtsansprüche auf Wiederherstellung des Besitzes gelten kann.
Im Ergebnis ist „Wegnahme“ im österreichischen Recht vor allem im strafrechtlichen Sinne als Bruch des bestehenden Gewahrsams und die Begründung eines neuen Selbst- oder Drittgewahrsams unter Voraussetzungen der Unrechtmäßigkeit und Bereicherungsabsicht ein vielfach angewandter Begriff.