Wenn die Polizei auf Grund bestimmter Tatsachen – insbesondere nach einer Misshandlung oder Drohung – annehmen muss, dass die Gesundheit, die Freiheit oder gar das Leben des Opfers gefährdet ist, kann sie den/die Gewalttäter/in sofort aus der Wohnung/dem Haus sowie von der unmittelbaren Umgebung der Wohnstätte wegweisen und/oder ihm verbieten, (wieder) diesen Wohnbereich zu betreten. Die Polizei nimmt dem/r weggewiesenen Gewalttäter/in in einem solchen Fall sofort die Schlüssel zur Wohnung ab. Der/die Weggewiesene darf lediglich dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen.
Wegweisung bzw. Betretungsverbot kommen auch gegenüber Gewalttäter/innen in Betracht, mit denen das Opfer nicht (mehr) gemeinsam lebt – beispielsweise, wenn es im Zuge einer Besuchsrechtsausübung zu Übergriffen kommt oder nachdem der/die Gewalttäter/in aus der Haft entlassen wurde. Auch wenn das Opfer mit dem/der Gewalttäter/in nicht zusammengelebt hat (z. B. Partner der Mutter mit getrennter Wohnung) ist eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot grundsätzlich möglich.
Das Betretungsverbot gilt vorerst zwei Wochen. Wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist bei Gericht ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt wird, endet das Betretungsverbot erst nach vier Wochen.
Die Polizei muss jeden Einsatz bei Gewalt in der Familie schriftlich festhalten. Wenn bei Gericht ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt wird, wird diese Dokumentation vom Gericht beigeschafft.
Von der Erlassung eines Betretungsverbotes werden die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen und wenn Kinder und Jugendliche betroffen sind, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt, Kinder- und Jugendhilfe Referat) verständigt.
Gibt es ein Betretungsverbot, wenn der Gewalttäter in Haft genommen wurde?
Auch wenn der/die Gewalttäter/in festgenommen wurde, kann die Polizei ein Betretungsverbot verhängen, weil diese/r möglicherweise nur sehr kurzfristig in Haft sein kann. Über die Verhängung bzw. Aufhebung der Untersuchungshaft entscheiden Staatsanwaltschaft und Strafgericht.
Von einer allfälligen Enthaftung des Gewalttäters/der Gewalttäterin wird das Opfer bzw. seine Vertreter/innen verständigt. Zu diesem Zweck sollte auch eine geeignete Telefonnummer hinterlassen werden.
„Gewaltschutz-Verfügungen“: Wie kann das Gericht schützen?
Auch das Zivilgericht (d.i. das jeweils zuständige Bezirksgericht) kann dem/der Gewalttäter/in auftragen, die Wohnung zu verlassen – dies entweder im Anschluss an ein polizeiliches Betretungsverbot, oder aber auch unabhängig von einem solchen. Weiters kann es den Aufenthalt des Täters/der Täterin an bestimmten Orten (Kindergarten, Schule) und und auch die Kontaktaufnahme des Täters/der Täterin mit dem Opfer verbieten. Dies erfolgt aber nur über Antragstellung.
Da die Gewaltschutzmaßnahmen selbstverständlich auch von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche schützen, kann in diesem Fall auch ein Elternteil als gesetzliche/r Vertreter/in oder der Kinder- und Jugendhilfeträger eine Einstweilige Verfügung beantragen.
Quellen
https://www.gewaltinfo.at/recht/gewaltschutzgesetz/wegweisung.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020