Alle Verfahren, mit denen die teilweise oder totale Entfernung der äußeren Genitalien oder andere Verletzungen der weiblichen Genitalorgane verbunden sind, gleichgültig ob dies aus kulturellen oder anderen nicht-medizinischen Gründen erfolgt
Synonym(e)
- Beschneidung
- FGM
- Genitalverstümmelung
- Klitorisbeschneidung
Verwandte(r) Begriff(e)
- geschlechtsspezifische Gewalt
- soziale Gruppe
- Verfolgung aufgrund des Geschlechts
Verwendungshinweis(e)
- FGM ist international als Menschenrechtsverletzung von Frauen und Mädchen anerkannt. Die Praxis verletzt auch das Recht einer Person auf Gesundheit, Sicherheit und physische Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und das Recht auf Leben, wenn die Prozedur mit dem Tod endet. Die Praxis der FGM gilt als Straftat in allen EU-Mitgliedstaaten.
- Die Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stellen klar, dass ein Mädchen oder eine Frau, das/die um Asyl nachsucht, da es/sie gezwungen wurde oder es sehr wahrscheinlich ist, dass es/sie Opfer von FGM geworden ist oder wird, Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention von 1951 erlangen kann. Die UNHR-Richtlinien betrachten FGM als eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt, die schwere psychische und physische Schäden zufügt und zu Verfolgung ansteigen kann. Weitere Informationen siehe: UNHCR Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation, 2009 (nicht uf Deutsch verfügbar).
- Art. 10 der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) wiederholt, dass weibliche Genitalverstümmelung als einer der fünf existierenden Verfolgungsgründe angesehen werden kann. Rubrum 30 dieser Richtlinie stellt klar, dass bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe „Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers, einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen im Zusammenhang stehen können, wie z. B. Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschaftsabbrüche, angemessen zu berücksichtigen sind, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht vor Verfolgung des Antragstellers stehen“.
Quelle
- Website of the World Health OrganisationWebseite der World Health Organisation (nicht auf Deutsch verfügbar)
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