Oftmals werden beim Verdacht auf Untreue Detektive beauftragt, um den Ehepartner zu überwachen. Das Ganze kann lange dauern und daher auch teuer werden. Daher stellen sich viele die Frage: Insbesondere, wer die Detektivkosten bezahlen muss.
Ist es erlaubt, einen Detektiv gegen den Ehepartner anzuheuern?
Solange es genügend Anhaltspunkte gibt, ist es erlaubt, einen Detektiv zur Nachforschung anzuheuern. Dieser sammelt üblicherweise Beweise für die Untreue.
Eine solche Überwachung ist allerdings nicht erlaubt, wenn sie überflüssig ist oder nicht mit Erfolg zu rechnen ist. Wenn die Ehepartner beispielsweise in einer offenen Ehe leben, so wird Untreue kein Tatbestand sein können.
Sollte es sich wiederum um eine ehewidrige Beziehung handeln, ist die Observierung erlaubt und der betrogene Ehepartner kann sogar ohne Scheidungsverfahren die Detektivkosten sowohl vom untreuen Ehepartner als auch vom Drittem, der zur Ehestörung führt, verlangen.
[mkb-info]Interessant zu wissen – Bei einer ehewidrigen Beziehung muss es sich nicht zwingend um eine sexuelle Beziehung handeln. Ein Beispiel:
Der Ehemann war beruflich länger von seiner Frau getrennt und hatte in diesem Zeitraum eine enge freundschaftlichen Beziehung zu einer anderen Frau. Die Ehefrau ließ Ihren Mann von einem Detektiv überwachen. Der Oberste Gerichtshof entschied darauf, dass der Mann die Kosten des Detektivs übernehmen muss. Der Ehegatte musste den Anwalt bezahlen, da er seine Frau nicht über die freundschaftliche Beziehung aufgeklärt hat, obwohl er den Anschein erweckte, eine ehewidrige Beziehung zu haben.[/mkb-info]
Wer trägt die Detektivkosten?
Damit die Detektivkosten vom Dritten übernommen werden, muss sich der Ehepartner rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben. Das ist dann der Fall, wenn jemand eine ehewidrige Beziehung mit einer verheirateten Person eingeht. Dafür muss die dritte Person nicht mal von der Ehe wissen. Auch, wenn der fremdgehende Ehepartner behauptet, dass die Ehe bereits zerrüttet wäre, macht sich die dritte Person schuldhaft.
Die dennoch bestehende Einstandspflicht des Dritten wird vom Gerichtshof damit erklärt, dass während der gesamten Ehe (zu der auch der Scheidungsprozess gehört) die eheliche Treue aufrechterhalten bleibt.