DL Vertrag, neben Dienstvertrag, Auftrag und Verwahrungsvertrag. Gegenstand der Verpflichtung ist die Herstellung eines Erfolges dh. Geschuldet ist der tatsächliche Erfolg, nicht bloß das Bemühen. Zielschuldverhältnis. Ende durch Erfüllung. § 1151 Abs 1 ABGB:
1 Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag. 2 Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung § 1002 verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
das Werk persönlich auszuführen oder unter persönlicher Verantwortung ausführen zu lassen persönliche Herstellungspflicht des Werkunternehmers
Werkbesteller Pflicht zur Entgeltzahlung; 1152: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen. Fällig: nach Vollendung und Prüfung des Werks Rechnungsübermittlung 3 Jahre Verjährungsfrist bei teilweiser Erbringung können verhältnismäßige Teile bereits vorher verlangt werden.
Lohn kann als Fixpreis Pauschale festgelegt werden.