Als Straftaten gegen die Staatsgewalt sind der Widerstand gegen die Staatsgewalt, den tätlichen Angriff auf einen Beamten, der Verstrickungsbruch, der Siegelbruch und die Verletzung behördlicher Bekanntmachungen zu betrachten.
Bei Widerstand gegen die Staatsgewalt wird eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt bzw. ein Beamter mit Gewalt oder durch eine gefährliche Drohung an einer Amtshandlung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt bzw. gezwungen. Als Amtshandlung kommt nur eine Handlung in Betracht, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehlsgewalt oder Zwangsgewalt ausübt, wie z.B. eine Festnahme, Fahrzeugkontrolle, Beschlagname, Urteile oder eine Aufsichtstätigkeit von Justizwachebeamten. Zur Strafbarkeit kommt es jedoch nur dann, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Erfolg geführt hat. In solchen Fällen ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen; falls jedoch eine schwere Nötigung angewendet wurde, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Der Täter wird jedoch nicht zu bestrafen sein, wenn die Behörde oder der Beamte zur Amtshandlung nicht berechtigt ist oder wenn die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Die Behörde oder der Beamte ist nicht zur Amtshandlung berechtigt, wenn die Behörde oder der Beamte sachlich nicht zuständig ist, die Amtshandlung zu setzen, wie z.B. Kontrolleur in der Straßenbahn möchte den Schwarzfahrer festnehmen; der Schwarzfahrer darf sich gewaltsam wehren, weil der Kontrolleur nicht zur Verhaftung berechtigt ist.
Eine Amtshandlung verstößt dann gegen strafgesetzliche Vorschriften, wenn sie als Amtsmissbrauch oder als fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts zu werten ist. Die Amtshandlung verstößt aber auch dann gegen das Strafgesetz, wenn durch diese eine Körperverletzung bzw. eine Beleidigung durch körperliche Misshandlung entstanden ist. Unter Behörden sind Dienststellen einer Gebietskörperschaft zu verstehen, die Befehlsgewalt und Zwangsgewalt haben, wie z.B. Verwaltungsbehörden, Gerichte, Bundesregierung oder Bundesministerien. Bei der Gewalt muss hierbei eine erhebliche Körperkraft angewendet werden; z.B. Widerstand gegen den Beamten leisten, indem man sich mit einer erheblichen Körperkraft von diesen losreißt, ihn schlägt, würgt, auf ihn schießt oder mit den Füßen stößt. Eine gefährliche Drohung wiederum liegt dann vor, wenn sie sich gegen den Körper, die Ehre, die Freiheit oder das Vermögen richtet und geeignet ist, bei der bedrohten Person begründete Besorgnis hervorzurufen; z.B. Täter droht sein Kind aus dem Fenster zu werfen, wenn der Polizist näher kommt.
Eine Behörde wird mit Gewalt bedroht, wenn z.B. eine Person ein Brief an ein Gericht schickt und darin bekannt gibt Richtern zu töten, falls bestimmte in Haft befindliche Personen nicht entlassen werden. Eine schwere Nötigung liegt dann vor, wenn z.B. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung, mit einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen, Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz bzw. der gesellschaftlichen Stellung gedroht wird.