Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, stehen dem Strafgericht drei Möglichkeiten zur Entscheidung offen:
- Wenn die Verfahrensergebnisse, die im Strafverfahren erzielt wurden, nicht ausreichen, um verlässlich über die Ersatzansprüche zu entscheiden, hat das Gericht das Opfer mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
- Wenn die Verfahrensergebnisse ausreichen, um die Rechtmäßigkeit der Forderung an sich und ihrer Höhe nach festzustellen, hat das Gericht im Urteil auszusprechen, welcher Betrag der/die Beschuldigte an das Opfer zu leisten hat. Wichtig: das Strafurteil stellt einen Exekutionstitel dar.
- Sofern das Gericht einen Teil der geltend gemachten Schadenersatzforderung für erwiesen erachtet, kann es diesbezüglich einen zivilrechtlichen Ausspruch tätigen und das Opfer hinsichtlich des Mehrbetrages auf den Zivilrechtsweg verweisen.
Im Falle eines Freispruches des/der Beschuldigten hat der/die Richter/in das Opfer „mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen“.
Das bedeutet, dass das Opfer – falls es nicht ohnehin parallel zum Strafverfahren bereits eine Klage beim Zivilgericht eingebracht hat – beim zuständigen Zivilgericht (zumeist das Wohnsitzgericht des Schädigers) eine Klage einbringen kann.
Quellen
https://www.gewaltinfo.at/recht/opferrechte_zivilverfahren/ansprueche.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020