In diesem Fall kann der Verwaltungsgerichtshof mit Revision zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung angerufen werden. Die Revision muss grundsätzlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt abgefasst und innerhalb von sechs Wochen bei jenem Verwaltungsgericht eingebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nur solche Revisionen behandeln, bei denen die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von “grundsätzlicher Bedeutung” abhängt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Zunächst weist hier das Verwaltungsgericht den Weg: Hat es in der angefochtenen Entscheidung nämlich ausgesprochen, dass die Revision aufgrund des Vorliegens einer grundsätzlichen Rechtsfrage zulässig ist, kann eine ordentliche Revision erhoben werden. Lautet der Spruch hingegen, dass die Revision nicht zulässig ist, steht die Erhebung einer außerordentlichen Revision offen, in der jedoch gesondert dargestellt werden muss, warum die Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt.
Absolut unzulässig ist die Revision, wenn eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis tatsächlich eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde.
Einzelheiten sind insbesondere §§ 24, 25a, 26, 28 VwGG zu entnehmen.