Unter Wiederaufnahme des Verfahrens ist eine Wiederholung oder das neuerliche Aufrollen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu verstehen, das zuvor bereits mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet wurde.
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren
Voraussetzungen
Einem Parteienantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss die Behörde stattgeben, wenn kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid mehr zulässig ist, mit dem ein Verfahren beendet wurde und
- der Bescheid durch Urkundenfälschung, Falschaussage oder eine sonstige gerichtliche strafbare Handlung bewirkt oder auf andere Art erschlichen wurde „Erschleichungstatbestand“ oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die – ohne Parteienverschulden – während des Verfahrens nicht geltend gemacht wurden und wohl einen anderen Bescheidinhalt bewirkt hätten „Neuerungstatbestand“ oder
- der Bescheid von einer Vorfrage abhängig war, über die die dafür zuständige Behörde oder das Gericht nachträglich anders entschieden hat „Vorfragentatbestand“
Zum „Neuerungstatbestand“ ist anzumerken: Die neuen Tatsachen oder Beweise müssen ”hervorkommen”, das heißt, sie müssen während des ursprünglichen Verfahrens schon vorhanden gewesen sein „nova reperta“, es hilft nichts, wenn sie erst nach dem Verfahren entstanden sind „nova producta“.
Fristen
Ein Wiederaufnahmeantrag muss innerhalb von zwei Wochen ab dem Moment gestellt werden, in dem der Antragsteller davon erfahren hat, dass ein Grund für die Wiederaufnahme vorliegt, spätestens aber drei Jahre nach Erlassung des ursprünglichen Bescheides.
Die Behörde kann auch von Amts wegen eine Wiederaufnahme verfügen, wenn eine der drei oben genannten Voraussetzungen vorliegt. Wenn seit Erlassung des ursprünglichen Bescheides schon drei Jahre vergangen sind, darf sie das aber nur, wenn der „Erschleichungstatbestand“ gegeben ist.
Im ”Verwaltungsstrafverfahren” darf ein eingestelltes Verfahren nur innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung ein Jahr ab der Tat wieder aufgenommen werden.
Zuständigkeit
Der Antrag auf Wiederaufnahme muss bei der Behörde erster Instanz eingebracht werden.
Wirkung
Im Bescheid über die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme muss ausgesprochen werden, welche Instanz das Verfahren in welchem Stadium wieder aufzunehmen hat, es sei denn, dass ohnehin gleich ein neuer Bescheid erlassen werden kann.
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags kann eine Berufung eingebracht werden. Gegen die Bewilligung oder amtswegige Verfügung einer Wiederaufnahme ist keine abgesonderte Berufung möglich; erst der neuerlich erlassene, das Verfahren wiederum abschließende Bescheid kann mit Berufung angefochten werden das kommt etwa in einem Verfahren mit mehreren widerstreitenden Parteien in Betracht.
Fundstellen
§§ 69 und 70 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Wiederaufnahme_des_Verfahrens#.C3.96sterreich 04.11.2014
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