Die Wiederbeschaffungskosten (oder Wiederbeschaffungswert; englisch replacement value) umfassen alle Kosten, die aufzuwenden sind, um ein bestimmtes Wirtschaftsobjekt zu ersetzen.
Als Wirtschaftsobjekte kommen sämtliche materiellen Vermögensgegenstände in Frage. Ihre Ersatzbeschaffung ist erforderlich, wenn sie durch Abnutzung nicht mehr gebrauchsfähig sind, an ihnen ein (nicht reparabler) Sachschaden entstanden ist oder sie gestohlen worden oder verloren gegangen sind. Jede Ersatzinvestition muss sich mit der Frage der Wiederbeschaffungskosten befassen.
Der Wiederbeschaffungswert ist im Sinne des § 1332 ABGB der gemeine, ordentliche Wert einer Sache. Er wird durch objektiv-abstrakte Ermittlungen bestimmt und richtet sich nach dem allgemeinen und gewöhnlichen Nutzen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Beschädigung, sowie auf den Ort, an dem die Sache gewöhnlich genutzt wird, wo der Geschädigte regelmäßig die Reparatur durchführen lässt oder Ersatz beschafft. Im Allgemeinen wird dies der Wohnort (nicht der Ort der Beschädigung) sein.