Im Kontext der Richtlinie 2016/801/EU (Neufassung der Forscherrichtlinie), die Rückkehr eines Forschers oder Studenten aus einem zweiten EU-Mitgliedstaat, in welchem er/sie sich bis zu 180 Tage aufgehalten hat (unter Berücksichtigung der von dieser Richtlinie zulässigen Bedingungen für die Mobilität) in jenen EU-Mitgliedstaat, in dem er/sie ursprünglich die Genehmigung hatte, sich aufzuhalten, nach dem Entzug oder Ablauf des Zeitraums der Mobilität des zweiten EU-Mitgliedstaats.
Verwendungshinweis(e)
- Wenn die Wiedereinreise zugelassen wird, sollte der erste EU-Mitgliedstaat dem Forscher oder Studenten ein Dokument ausstellen, welches die Wiedereinreise ins Hoheitsgebiet erlaubt.
- Wenn die Wiedereinreise in den ersten EU-Mitgliedstaat nicht zugelassen wurde, kann der zweite EU-Mitgliedstaat den Forscher oder Studenten in einen Drittstaat gemäß der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) zurückzuführen, ob in freiwilliger oder erzwungener Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung.
Quelle
- Abgeleitet vom EMN anhand von Präambel 50 und Art. 28 der Richtlinie 2016/801/EU (Neufassung der Forscherrichtlinie)
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