Wilderei bezeichnet den Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht.
Wilderei wird nach folgenden Gesetzen als Straftatbestand behandelt:
- § 137 StGB – Eingriff in fremdes Jagd- und Fischrecht
- § 138 StGB – Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- und Fischereirecht
- § 140 StGB – Gewaltanwendung eines Wilderers
- § 141 StGB – Entwendung
Die Aufklärungsrate der angezeigten Wildereifälle liegt in Österreich etwa bei 35 Prozent.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Wilderei 08.11.2014
- BMJ-Pr7000/0053-Pr 1/2007, Anfrage zu „Gerichtsverfahren nach §§ 137 – 141 StGB: Wilderei in Österreich (2006)“ beim österreichischen Bundesministerium für Justiz (PDF; 45 kB)
- Aufklärungsrate der Jagdwilderei in Österreich bei st-hubertus.at
Lizenzinformation zu diesem Artikel
Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der Lizenz “CC BY-SA 3.0“.