Willensbetätigung ist ein Begriff aus dem österreichischen Zivilrecht und bezeichnet die Verwirklichung eines rechtlichen Willens durch eine Handlung, ohne dass diese direkt gegenüber einer anderen Person erklärt werden muss. Sie ist eine Form der Willenserklärung, die durch schlüssiges Verhalten erkennbar wird.
Merkmale der Willensbetätigung
- Rechtliche Wirkung durch Handlung:
Die rechtliche Folge tritt allein durch das Verhalten der Person ein, ohne dass eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist. - Kein Empfänger erforderlich:
Im Gegensatz zur Willenserklärung muss die Willensbetätigung nicht gegenüber einer anderen Person abgegeben werden. - Schlüssiges Verhalten:
Die Handlung zeigt eindeutig den Willen, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Beispiele für Willensbetätigung
- Eigentumsaufgabe:
Das Wegwerfen eines Gegenstands kann als Willensbetätigung angesehen werden, das Eigentum an diesem Gegenstand aufzugeben (§ 386 ABGB). - Übereignung durch Besitzaufgabe:
Jemand legt eine Sache bewusst und dauerhaft an einen öffentlichen Ort, um sie anderen zur Verfügung zu stellen. - Annahme eines Angebots durch Nutzung:
Wenn eine Person ein Parkticket an einem Automaten zieht, ist dies eine Willensbetätigung, den Parkplatzvertrag einzugehen.
Abgrenzung zur Willenserklärung
Von der reinen Willensbetätigung unterscheidet sich die Willenserklärung durch die Existenz eines Kundgabezwecks.
- Willensbetätigung: Kein Empfänger erforderlich, Rechtswirkung tritt direkt durch Handlung ein.
- Willenserklärung: Empfänger erforderlich, der Wille wird ausdrücklich oder schlüssig erklärt (z. B. Vertragsabschluss).
Fazit
Die Willensbetätigung ist eine besondere Form des rechtsgeschäftlichen Handelns, die allein durch eine Handlung rechtliche Wirkungen entfaltet. Sie kommt in Situationen zur Anwendung, in denen keine ausdrückliche Erklärung notwendig ist, aber das Verhalten eindeutig auf eine rechtliche Absicht hinweist.